Samenbank muss Kind Spenderdaten nennen
Eine Samenbank muss einem Gericht zufolge einem minderjährigem Kind Auskunft über seinen leiblichen Vater geben. Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichtes Wedding muss die Samenbank alle relevanten Daten über die Identität des Samenspenders herausgeben. Dazu gehörten Name, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende. Geklagt hatten die Eltern eines im Dezember 2008 geborenen Kindes. Sie hatten vor der Geburt gegenüber dem natürlichen Vater und dem behandelnden Arzt vertraglich zunächst darauf verzichtet, die Identität des Spenders zu erfahren. Zur Klage kam es nun, weil strittig war, ob das Kind mit dem von der beklagten Samenbank gelieferten Samen gezeugt wurde. (Az 13 C 259/16, Urteil vom 27. April 2017) Zwar wies das Gericht die Klage der Eltern ab, ließ allerdings die hilfsweise im Namen des Kindes erhobene Klage zu. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiege die grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten, hieß es. Dem Samenspender stehe zwar das Recht auf informelle Selbstbestimmung zu. Andererseits habe er sich bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt und trage dafür eine soziale und ethische Verantwortung, so das Gericht. epd/nd
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