Wann ist ein Waldweg ein Radweg?

Amtsgericht Aichach muss Streit in Schwaben klären

  • Ulf Vogler, Aichach
  • Lesedauer: 3 Min.

Viele Waldbesitzer ärgern sich über den Trendsport Mountainbiken. Denn Radler, die kreuz und quer durch die Wälder fahren, gefährden Pflanzen und Tiere. Der schwäbische Waldbesitzer Umberto Freiherr von Beck-Peccoz will dem Treiben nicht mehr länger zusehen. Mit Genehmigung des Landratsamtes hat er einige Verbotsschilder in den Wäldern seiner Familie aufgestellt. Anschließend hat er einen Fahrradfahrer auf Unterlassung verklagt.

Doch in dem Prozess am Dienstag vor dem Amtsgericht in Aichach wurde klar: So einfach kann ein Eigentümer das Radeln im seinem Wald nicht verbieten. Schließlich ist die Nutzung des Waldes durch jedermann auch in der bayerischen Verfassung verankert. Letztlich dreht sich die Verhandlung um die Frage, wann ein Waldweg überhaupt ein Weg ist oder als solcher bezeichnet werden kann.

Hintergrund des Prozesses ist ein Zwischenfall vom Dezember 2016: Der beklagte Mountainbiker fuhr in dem Privatwald in eine von einem unbekannten Fahrradhasser vergrabene Nagelfalle. Durch seine Strafanzeige bei der Polizei erfuhr die Forstverwaltung der Unternehmerfamilie Beck-Peccoz von dem Radler und schickte ihm die Unterlassungserklärung. Demnach soll der Freizeitsportler bis zu 500 000 Euro zahlen, wenn er weiter auf den verbotenen Wegen fährt.

Doch die Klage ist dem Amtsrichter Axel Hellriegel nicht konkret genug. Nicht nur, weil die betroffenen Wege und Grundstücke nicht genau beschrieben sind. Hellriegel versucht auch Licht in das Dickicht von Formulierungen zu bringen, die im Behördendeutsch und im Förster-Fachjargon existieren. Das Naturschutzgesetz sagt nur, dass das Radfahren im Wald auf »geeigneten Wegen« erlaubt ist. Doch welcher Weg als »geeignet« anzusehen ist, lässt das Gesetz offen - und bietet damit viel Platz für Interpretationen. Denn die asphaltierte Straße ist naturgemäß im Wald eher die Ausnahme.

Kläger Beck-Peccoz, der sich als Rechtsanwalt auch selbst vor Gericht vertritt, hätte es gerne gesehen, dass der Richter nur geschotterte Wege als Radlerpiste anerkennt. Doch das reichte Hellriegel nicht aus. Ein Waldbesitzer, der auf seinem Grund keine befestigten Wege anlegt, könnte dann das »Grundrecht auf Naturgenuss« leicht aushebeln, betonte der Amtsrichter.

Also muss definiert werden, wann sogenannte Rückegassen - unbefestigte Wege, die die Waldarbeiter zum Holztransport nutzen - auch mit Zweirädern befahren werden dürfen. Das Problem dabei ist, dass es sich um nicht viel mehr als freigelegte Schneisen zwischen Bäumen handelt, die gelegentlich mit Transportern befahren werden. Für den Amtsrichter bleibt da die Frage: »Wann wird eine Schneise im Wald zum Weg?«

Hellriegel machte klar, dass er zumindest auf Rückegassen, auf denen sichtbar frische Fahrspuren von Schleppern erkennbar sind, das Radfahren nicht verbieten würde. Doch vermutlich war der beklagte Mountainbiker genau auf einer solchen Gasse unterwegs. Für den Waldeigentümer ist klar: »Das ist kein Weg!«

Die beiden Parteien wollen sich nun in den nächsten Wochen um eine Einigung bemühen. Freiherr von Beck-Peccoz will dem Sportler eine genaue Karte vorlegen. Dann will der Beklagte prüfen, ob er sich verpflichten kann, die dort ausgewiesenen Wege nicht mehr zu befahren. Sollte es keine Einigung geben, soll es ein Urteil geben. (Az.: 101 C 153/17)

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