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Polizei schließt Beschlagnahmung von Pressematerial nicht aus

Hamburger Sonderkommission fordert Fotos und Videos von Journalisten ein / Hausdurchsuchungen bei Fotografen sind umstritten

  • Elsa Koester
  • Lesedauer: 4 Min.

Sie verkaufen sich gut, die Riot-Bilder: Sobald ein Demonstrant ausholt, um einen Stein oder eine Flasche zu werfen, wird er von einer Gruppe Fotografen umzingelt. Auch bei den G20-Protesten in Hamburg war die Presse stets in der ersten Reihe: Sie fotografierte den Polizeiangriff auf die linksradikale »Welcome to hell«-Demonstration, sie fotografierte jeden Wasserwerfereinsatz, sie fotografierte aber auch jeden Flaschenwurf, jedes Feuer, jede Schubserei, jeden Vermummten, den sie vor die Linse bekam. Das ist ihre Aufgabe: Die Dokumentation der Proteste.

Für die Polizei sind diese Bilder gleichzeitig ein schier endloses Reservoir potenzieller Dokumentation mutmaßlicher Straftaten. Kein Wunder also, dass sie versucht, an möglichst viel Material heran zu kommen. Stünden da nur nicht die Pressefreiheit und Informationsschutz im Weg.

Wie das NDR-Magazin »Zapp« nun berichtete, hat die Hamburger Polizei im Zuge ihrer G20-Ermittlungen zahlreiche Medien darum gebeten, ihnen unveröffentlichtes Bildmaterial zur Verfügung zu stellen. Demnach seien bereits Anfragen an den NDR, das ZDF, N24, RTL, Sat.1 und n-tv herausgegangen. Die Mediengruppe RTL habe mitgeteilt, sämtliche Sendestrecken von n-tv zum G20-Gipfel zur Verfügung gestellt zu haben – darunter auch zehn Minuten nicht gesendetes Material, wegen »eines hausinternen Missverständnisses.«

Wie eine Anfrage der Linksfraktion in der Hamburger Bürgerschaft Mitte November herausfand, wurden der Polizei auf diesem Wege bereits Daten im Umfang »einer mittleren dreistelligen Zahl von Gigabyte« zugeschickt. »Die Herausgabe beruht auf Freiwilligkeit«, betonte der Senat dabei. Dennoch wies der Hamburger Polizeipräsident Ralf Martin Meyer im Gespräch mit dem NDR darauf hin, dass er eine Beschlagnahmung nicht ausschließe, sollte die Polizei auf bestimmtes Material angewiesen sein.

Nun sind Hausdurchsuchungen bei Journalisten, die meist mit einer polizeilichen Beschlagnahmung einher gehen, rechtlich nicht ohne Weiteres möglich. Wenn kein Tatverdacht gegen den Pressevertreter vorliegt, sondern es um Ermittlungen im Fall einer anderen Person geht, gilt für Journalisten nach der Strafprozessordnung ein Beschlagnahmungsverbot. Das Gleiche gilt für Rechtsanwälte, Pfarrer, Ärzte und Abgeordnete. Hintergrund dieses Verbots ist die Pressefreiheit: Redaktionsräume und die privaten Räume von Pressevertretern sind besonders geschützt.

Wie schmal der juristische Grat hier jedoch ist, zeigen jedoch zwei Fälle des Berliner Fotografen Po-Ming Cheung. Bereits 2013 bekam Cheung zum ersten Mal unangemeldeten Besuch der Polizei. Damals suchten die Beamten in seiner Wohnung nach Bildmaterial von den linksradikalen »M31«-Protesten im März 2012 gegen die europäische Sparpolitik in Frankfurt am Main. Im Mai 2016 wurde der Fotograf zum zweiten Mal unsanft von Staatsvertretern geweckt: Polizeibeamte durchsuchten erneut seine Wohnung und beschlagnahmten Computer und Festplatte, diesmal ging es um die Blockupy-Proteste.

Während im ersten Fall gerichtlich festgehalten wurde, dass die Razzien rechtswidrig waren – unter anderem, weil die Polizisten dabei Fotos von Cheungs Wohnung machten – scheiterte der Fotograf im zweiten Fall mit seinem Widerspruch vor Gericht. »Bei der Frage, ob eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung bei tatunverdächtigen Journalisten rechtens ist, müssen im Groben zwei Fragen beachtet werden«, erklärte der Anwalt Cheungs, Friedrich Sauerbier, gegenüber »nd«: »Erstens: Handelt es sich um einen hauptberuflichen Journalisten, für den grundsätzlich ein Beschlagnahmungsverbot gilt? Und zweitens: Aus welchem Tatverdacht wird ermittelt, um welche Freiheitsstrafe geht es, und gibt es einen dringenden Tatverdacht?«

Hintergrund dieser Unterscheidung ist der rechtlich festgeschriebene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Damit eine Beschlagnahmung trotz des allgemeinen Verbots durchgeführt werden darf, müssen die Ermittlungen im Zusammenhang mit einem dringenden Tatverdacht erfolgen, der ein gewisses Maß an Freiheitsstrafe nach sich ziehen könnte – zum Beispiel der Verdacht auf versuchten Totschlag, der Hintergrund der zweiten Razzia bei Cheung war. Selbst dann müssen jedoch weitere Fragen geklärt werden: Sind die potenziellen Beweise geringfügig oder von großer Bedeutung? Und: Ist die Sicherstellung der gefundenen Daten für die Ermittlung wirklich erforderlich?

Sauerbier weist zudem daraufhin, dass auch die Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht »abschließend« seien, sondern »im Lichte dieser Grundrechtsverbürgung gesehen werden« müssen: »Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Gesetze deshalb immer wieder.« Sauerbier reichte nach Cheungs zweiter Hausdurchsuchung daher Verfassungsklage ein – die jedoch von Karlsruhe abgelehnt wurde.

Po-Ming Cheung selbst reagierte besorgt auf die neuesten Äußerungen der Hamburger Polizei. »Ich rechne immer mit Besuch der Polizei«, sagte der Journalist: »Alle Fotografen, die den Polizeibehörden schon einmal aufgefallen sind, sind nicht sicher vor einer Razzia.«

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