Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen einbezogen
Mutterschutz
Nach dem reformierten Gesetz zum Mutterschutz genießen ab 1. Januar 2018 auch Schülerinnen und Studentinnen sowie Praktikantinnen Mutterschutz. Sie werden in dieser Zeit von Pflichtveranstaltungen befreit und können selbst entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen oder weiter Pflichtseminare und Prüfungen absolvieren. Das gilt auch für den Bundesfreiwilligendienst und Entwicklungshelferinnen. Bislang gilt er nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nachgehen.
Der Mutterschutz wird weiterhin sechs Wochen vor der Entbindung beginnen und acht Wochen danach enden.
Arbeitsverbote gegen den Willen der Schwangeren soll es nicht mehr geben. Frauen ist es künftig erlaubt, auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Soll zwischen 20 und 22 Uhr gearbeitet werden, wird auf Antrag des Arbeitgebers behördlich geprüft, ob er die Frau grundsätzlich weiter beschäftigen kann.
Arbeitgeber sollen künftig für jeden Arbeitsplatz beurteilen, ob es zu Gefährdungen kommen kann - unabhängig davon, wer dort arbeitet und ob eine Schwangere dort tätig ist. Für die individuellen Arbeitsplätze schwangerer Frauen ist zusätzlich vorgeschrieben, sie hinsichtlich Gefährdungen detailliert zu beurteilen. Dies galt bislang nur für Arbeitsplätze, bei denen mit chemischen, biologischen oder physikalischen Stoffen gearbeitet wird.
Arbeitgeber dürfen werdende Mütter künftig nicht mehr mit Tätigkeiten beschäftigen, die in einer vorgegebenen Zeit zu erledigen sind. Nach den noch geltenden Regelungen dürfen Schwangere nur nicht am Fließband stehen oder im Akkord schaffen. Neu ist auch, dass schwangere Frauen mehr Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitszeit bekommen.
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