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Im Zweifel entscheidet der EuGH

Mindestanforderungen an humane Haft in EU nicht geklärt

  • Lesedauer: 2 Min.

Karlsruhe. Wann genau menschenunwürdige Haftbedingungen in Gefängnissen bestehen, ist laut Bundesverfassungsgericht in der EU-Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Deutsche Gerichte müssen daher Zweifelsfragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Prüfung vorlegen, stellten die Karlsruher Verfassungsrichter in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss klar. (AZ: 2 BvR 424/17)

Im konkreten Fall hatte Rumänien von Deutschland die Auslieferung eines mutmaßlichen Straftäters beantragt. Dieser wehrte sich gegen seine Auslieferung. Die Haftbedingungen in Rumänien seien menschenunwürdig. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hielt die Auslieferung nach EU-Recht für zulässig. Zwar gebe es im rumänischen Strafvollzug Hinweise für »systemische Mängel«, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten. Eine »echte Gefahr« unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gebe es für den Beschwerdeführer aber nicht.

So hätten die rumänischen Behörden zugesichert, dass dem Mann in der Haft mindestens drei Quadratmeter persönlicher Raum zur Verfügung gestellt würden, im offenen Vollzug zwei Quadratmeter. Auch wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Haftsituation in Rumänien beanstandet hatte, besserten sich die Bedingungen in dem Land zusehends. Ohne Auslieferung könne zudem die Situation entstehen, dass ausländische Straftäter Deutschland als »sicheren Hafen« vor Strafverfolgung ansehen, erklärten die OLG-Richter.

Doch in der EU-Rechtsprechung ist noch gar nicht genau geklärt, wie die Mindestanforderungen an Haftbedingungen im Lichte der EU-Grundrechtecharta zu stellen sind, befand das Bundesverfassungsgericht. Das OLG hätte das Verfahren daher dem EuGH zur Prüfung vorlegen müssen.

Bislang sei fraglich, unter welchen Voraussetzungen das Unterschreiten eines persönlichen Raumes von drei Quadratmetern zulässig ist. Es sei nicht geklärt, wie verbesserte Bedingungen - beispielsweise der Empfang von Besuch oder die Möglichkeit von Hafturlauben oder eine nur kurze Haftdauer - einen geringeren Platz in der Zelle rechtfertigen könnten. Das OLG muss nun über den Fall neu entscheiden und gegebenenfalls das Verfahren dem EuGH zur Prüfung vorlegen. epd/nd

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