Werbung

Dashcam-Aufnahmen sind vor Gericht erlaubt

Das Aufklärungsinteresse habe Vorrang, urteilt der Bundesgerichtshof / Videoaufnahmen sind als Beweismittel zulässig

  • Lesedauer: 2 Min.

Karlsruhe. Bei einem Verkehrsunfall dürfen Autofahrer Dashcam-Video-Aufnahmen vom Unfallhergang als Beweismittel verwenden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat einem am Dienstag verkündeten Grundsatzurteil das Interesse des Unfallgeschädigten an Aufklärung höher bewertet als das Datenschutzinteresse und das Recht am eigenen Bild des Unfallgegners.

Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer aus Sachsen-Anhalt wegen eines Verkehrsunfalls Schadensersatz von dem Unfallgegner gefordert. Die Autos waren innerhalb einer Ortschaft beim Linksabbiegen auf zwei Linksabbiegerspuren seitlich zusammengestoßen. Im Streit stand, wer nun seine Spur verlassen hat.

Der vom Amtsgericht Magdeburg beauftragte Sachverständige konnte den Unfallhergang nicht aufklären. Auch Zeugenaussagen brachten keine weiteren Hinweise über den Unfallverursacher. Dem Kläger wurde daraufhin die Hälfte des Gesamtschadens als Schadensersatz zugesprochen. Dieser wollte jedoch weitere 1.330 Euro erstreiten und verlangte, dass auch die Videoaufnahmen, die er mit seiner im Auto befestigten Dashcam angefertigt hatte, als Beweismittel zu verwerten.

Das Landgericht Magdeburg lehnte dies jedoch ab und verwies auf ein Beweisverwertungsverbot. Datenschutzbestimmungen seien verletzt worden, weil die Dashcam ohne konkreten Anlass ständig den öffentlichen Raum gefilmt habe. Damit werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Verkehrsteilnehmern verletzt.

Der BGH hob dieses Urteil nun auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. Zwar seien anlasslose und permanente Videoaufzeichnungen datenschutzrechtlich unzulässig, da betroffene Personen nicht in die Aufnahmen eingewilligt haben. Auch könnten Datenschutzbehörden in solch einem Fall Geldbußen verhängen.

Dennoch sei die Aufnahme als Beweismittel für den Unfallhergang zu verwerten. Das Interesse des Klägers an Aufklärung des Unfallhergangs und sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien hier höher zu bewerten als das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild des Unfallgegners.

Dieser habe sich in den öffentlichen Raum begeben und sich damit der »Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt«. Auch seien nur Vorgänge gefilmt worden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. epd/nd

Werde Mitglied der nd.Genossenschaft!
Seit dem 1. Januar 2022 wird das »nd« als unabhängige linke Zeitung herausgeben, welche der Belegschaft und den Leser*innen gehört. Sei dabei und unterstütze als Genossenschaftsmitglied Medienvielfalt und sichtbare linke Positionen. Jetzt die Beitrittserklärung ausfüllen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
- Anzeige -

Das »nd« bleibt gefährdet

Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.