Dashcam-Aufnahmen sind vor Gericht erlaubt

Das Aufklärungsinteresse habe Vorrang, urteilt der Bundesgerichtshof / Videoaufnahmen sind als Beweismittel zulässig

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Karlsruhe. Bei einem Verkehrsunfall dürfen Autofahrer Dashcam-Video-Aufnahmen vom Unfallhergang als Beweismittel verwenden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat einem am Dienstag verkündeten Grundsatzurteil das Interesse des Unfallgeschädigten an Aufklärung höher bewertet als das Datenschutzinteresse und das Recht am eigenen Bild des Unfallgegners.

Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer aus Sachsen-Anhalt wegen eines Verkehrsunfalls Schadensersatz von dem Unfallgegner gefordert. Die Autos waren innerhalb einer Ortschaft beim Linksabbiegen auf zwei Linksabbiegerspuren seitlich zusammengestoßen. Im Streit stand, wer nun seine Spur verlassen hat.

Der vom Amtsgericht Magdeburg beauftragte Sachverständige konnte den Unfallhergang nicht aufklären. Auch Zeugenaussagen brachten keine weiteren Hinweise über den Unfallverursacher. Dem Kläger wurde daraufhin die Hälfte des Gesamtschadens als Schadensersatz zugesprochen. Dieser wollte jedoch weitere 1.330 Euro erstreiten und verlangte, dass auch die Videoaufnahmen, die er mit seiner im Auto befestigten Dashcam angefertigt hatte, als Beweismittel zu verwerten.

Das Landgericht Magdeburg lehnte dies jedoch ab und verwies auf ein Beweisverwertungsverbot. Datenschutzbestimmungen seien verletzt worden, weil die Dashcam ohne konkreten Anlass ständig den öffentlichen Raum gefilmt habe. Damit werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Verkehrsteilnehmern verletzt.

Der BGH hob dieses Urteil nun auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. Zwar seien anlasslose und permanente Videoaufzeichnungen datenschutzrechtlich unzulässig, da betroffene Personen nicht in die Aufnahmen eingewilligt haben. Auch könnten Datenschutzbehörden in solch einem Fall Geldbußen verhängen.

Dennoch sei die Aufnahme als Beweismittel für den Unfallhergang zu verwerten. Das Interesse des Klägers an Aufklärung des Unfallhergangs und sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien hier höher zu bewerten als das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild des Unfallgegners.

Dieser habe sich in den öffentlichen Raum begeben und sich damit der »Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt«. Auch seien nur Vorgänge gefilmt worden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. epd/nd

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