»Es geht um Gerechtigkeit«
Herforder Familie kämpft um Grundsicherung für behinderte Tochter
Herford. Der Arbeitstag von Kim-Lea Glaub beginnt um 7.45 Uhr. Heute packt die 18-Jährige Fahrradgriffe in Plastiktüten, an anderen Tagen sortiert sie Schrauben oder drückt Folien in die Deckel von Cremedosen. Kim-Lea arbeitet im Berufsbildungsbereich der Herforder Werkstätten (Nordrhein-Westfalen) für Menschen mit Behinderungen. In der Einrichtung der Lebenshilfe lernt die junge Frau mit Down-Syndrom verschiedene Arbeiten und macht Praktika.
Im zweiten Bildungsjahr bekommt sie 80 Euro im Monat. »Das ist ein Taschengeld«, so Mutter Karin Glaub, die Grundsicherung für ihre Tochter beantragt hat. Doch ihr Antrag wurde abgelehnt. Dagegen klagt die Familie vor dem Sozialgericht Detmold. »Uns geht es um Gerechtigkeit«, sagt Glaub. Schließlich stehe Menschen ab 18 Jahren eine finanzielle Unterstützung zu, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Geprüft wird dies in der Regel durch den Rentenversicherungsträger. Streitpunkt ist eine Neufassung des Paragrafen 45 im Sozialgesetzbuch XII, die seit Juli 2017 gilt. Das Bundessozialministerium versteht die Vorschrift so, dass erst nach Ende des Berufsbildungsbereichs festgestellt werden kann, ob ein Mensch dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Davor gibt es keine Grundsicherung. Praktisch heißt das, dass Betroffene wie Kim-Lea jeden Monat auf den Regelsatz von 416 Euro verzichten müssen, Mehrbedarfe sowie Kosten für Miete und Heizung nicht eingerechnet. Karin Glaub findet das ungerecht. »Kim-Lea braucht ständig Unterstützung. Gesundheits- und Arbeitsamt haben die Erwerbsminderung bestätigt.« Es sei nur recht und billig, dass auch junge Erwachsene im Bildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen elternunabhängige Unterstützung bekommen.
Die Lebenshilfe unterstützt Familie Glaub, die in der Auslegung der neuen Vorschrift das Grundrecht auf Gleichbehandlung missachtet sieht. »Wir sehen in der Weigerung, die Grundsicherung auszuzahlen, eine pure Leistungskürzung, die nicht hinnehmbar ist«, kritisiert Bundesvorsitzende Ulla Schmidt. Erfahrungsgemäß schaffe es höchstens ein Prozent der Werkstattbeschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Bei Beschäftigten im Berufsbildungsbereich einer Behindertenwerkstatt sei von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen, deshalb erübrige sich die Prüfung, so Kim-Leas Mutter.
Das Bundesministerium betont, es habe auch vor der Gesetzesänderung keinen Anspruch auf Grundsicherung im Berufsbildungsbereich einer Behindertenwerkstatt gegeben. Menschen mit Behinderung sollten in der Zeit herausfinden, ob sie den Wechsel in den allgemeinen Arbeitsmarkt schaffen können.
Karin Glaub empfindet das als willkürlich. Ihre Tochter war 17 Jahre alt, als sie bei den Herforder Werkstätten anfing. Zu dem Zeitpunkt konnte sie noch keinen Antrag auf Grundsicherung stellen, weil sie noch nicht volljährig war.
Urteile aus anderen Städten machen Familie Glaub Mut. So entschied das Sozialgericht Augsburg, dass es gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung verstoße, wenn keine Grundsicherung bei Erwerbsminderung bewilligt wird. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. epd/nd
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