Guter Tag für eine offene und bürgernahe Polizei
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt Rechtmäßigkeit der individuellen Kennzeichnung
Wenn es um die individuelle Kennzeichnung von Polizisten ging, konnte es einigen Polizeigewerkschaftern nicht drastisch genug zugehen. Unvergessen die bizarre Pressekonferenz des Berliner Landesverbandes der besonders populistischen Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) vor einigen Jahren. Seinerzeit pflügte der Landesvorsitzende Bodo Pfalzgraf vor Pressevertretern mit einem der Namensschilder durch ein »handelsübliches« Eisbein, wie er es nannte. »Wenn sie das im Bereich der Halsschlagader machen, ist der Kollege verblutet, bis der Notarzt da ist«, erklärte Pfalzgraf, während er durch das wabbelige Fleisch fuhrwerkte. Doch nicht nur mit solchem zweifelhaften PR-Quatsch gingen die Polizeigewerkschaften gegen die individuelle Kennzeichnungspflicht für Beamte vor, wie sie inzwischen in zahlreichen Bundesländern existiert, sondern auch juristisch mit Musterklagen.
Eine solches Verfahren wurde in dieser Woche vor dem Oberverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt - damit erstmals vor einem Bundesgericht. Zwei Brandenburger Beamten scheiterten dabei erneut mit ihrem Versuch, die Kennzeichnungspflicht zu Fall zu bringen. Die Richter des Bundesgerichts urteilten, dass die Pflicht zum Tragen eines Namensschildes oder einer Nummer zwar in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beamten eingreife. Dieser Eingriff sei aber verfassungsgemäß, entschied das Gericht in Leipzig am vergangenen Donnerstag (Az.: BVerwG 2 C 32.18 und BVerwG 2 C 33.18). Jetzt bleibt den Klägern noch der Weg vor das Bundesverfassungsgericht - zumindest theoretisch.
Bleibt zu hoffen, dass die beiden Polizisten aus Brandenburg, die von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) bei ihren Musterklagen unterstützt wurden, es nach der dritten richterlichen Entscheidung zu diesem Thema dabei bewenden lassen. Sollte das Leipziger Urteil am Ende Bestand haben, wäre das ein guter und richtungsweisender Tag für eine transparente und bürgernahe Polizei, die ihren Bürgern offen gegenüber tritt und sich eben nicht anonym in einer Uniform versteckt. Das Urteil hätte dann bundesweiten Vorbildcharakter.
Als erstes Bundesland hatte Berlin 2011 noch unter dem damaligen rot-roten Senat eine individuelle Kennzeichnungspflicht eingeführt. Um die Privatsphäre besorgter Polizisten zu schützen, wurde als Alternative zum Namensschild ein Schild mit einer fünfstelligen Nummer angeboten. Danach erfassten die Behörden in Berlin einige Jahre lang Beschwerden, Abmahnverfahren, Disziplinarverfahren, Strafverfahren sowie Anzeigenerstattungen von Polizeibeamten aufgrund der Kennzeichnungen. Weil sich keine signifikanten Auffälligkeiten ergaben, wurde die Datenerfassung wieder eingestellt. Auch von einer körperlichen Attacke mit einem der Namensschilder auf einen Polizisten ist nie etwas bekannt geworden.
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