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  • Mietendeckel in Berlin

Keine Ausnahmen für gemeinwohlorientierte Genossenschaften beim Mietendeckel

Grüne hatten solchel gefordert / LINKE hatte vor rechtlichen Schwierigkeiten gewarnt

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Berlin. Die Grünen-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus hat sich davon verabschiedet, zum jetzigen Zeitpunkt im Mietendeckel-Gesetz Ausnahmen für Genossenschaften zu ermöglichen. An dem Ziel hält sie aber weiterhin fest. »Der politische Anspruch ist für uns noch nicht erledigt«, sagte die wohnungspolitische Sprecherin Katrin Schmidberger der Deutschen Presse-Agentur.

»Wir betreten mit dem Mietendeckel ohnehin juristisches Neuland. Deshalb haben wir uns erstmal für den rechtssicheren Weg entschieden.« In der Kürze der Zeit sei nicht zu klären gewesen, wie solche Ausnahmen genau und rechtssicher ermöglicht werden könnten. »Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Wohnungsbaugenossenschaften«, stellte Schmidberger fest.

»Es gibt aber vielversprechende Ansätze, die wir weiterverfolgen. Wir sind auch der festen Überzeugung, dass die Koalitionspartner da mitgehen werden.« Zwischen gemeinwohlorientierten und renditeorientierten Wohnungsbauunternehmen zu unterscheiden, sei politisch ein richtiges Ziel, so die Grünen-Politikerin. »Dazu stehen wir auch nach wie vor.«

Der Landesverband der Grünen hatte auf seinem Parteitag Anfang Dezember gefordert, Genossenschaften »aufgrund ihres Selbstverwaltungscharakters und ihrer Gemeinwohlorientierung« vom Mietendeckel auszunehmen. Berlins Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (LINKE) kritisierte den Vorschlag mit dem Hinweis auf rechtliche Schwierigkeiten. Mit dem Mietendeckel-Gesetz beschäftigt sich am Mittwoch ein weiteres Mal der Stadtentwicklungsausschuss, am 30. Januar soll das Abgeordnetenhaus darüber abstimmen.

Schmidberger erklärte, die Fraktion habe mehrere Varianten geprüft, um Genossenschaften von den Regelungen des Gesetzes auszunehmen, mit dem der rot-rot-grüne Senat die Mieten für fünf Jahre einfrieren und auch nachträgliche Mietsenkungen erlauben will. Eine Möglichkeit sei, das für die Rechtsform Genossenschaft generell zu ermöglichen. »Aber der Genossenschaftsbegriff ist inzwischen sehr weit«, erläuterte Schmidberger. »Die Rechtsform garantiert noch kein gemeinwohlorientiertes Handeln. Dennoch könnte man nach bayerischem Vorbild einen Weg finden. Es müssen genaue Kriterien definiert werden.«

Ausnahmen am Gemeinwohlinteresse festzumachen, sei ebenfalls schwierig, weil der Begriff rechtlich zu unbestimmt sei. Als Kriterium das Ziel zugrunde zu legen, ob preiswertes Wohnen ermöglicht und Überschüsse in die Mietwohnungen investiert würden, sei problematisch, weil sich das schwer kontrollieren lasse. dpa/nd

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