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»Sonderwünsche« sind notariell zu beurkunden
Urteil
Nach Vertragsschluss mit dem Bauträger vereinbarte Änderungen müssen notariell beurkundet werden.
Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1138496.sonderwuensche-sind-notariell-zu-beurkunden.html
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