»Sonderwünsche« sind notariell zu beurkunden

Urteil

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Ein Ehepaar erwarb vom Bauträger eine noch zu errichtende Doppelhaushälfte. Der Bauträgervertrag enthielt eine Klausel, nach der Sonderwünsche nur mit Zustimmung des Bauträgers zulässig waren und die Erwerber die Mehrkosten tragen müssten. Jedenfalls einigten sich die Vertragsparteien darauf, dass einige Sonderwünsche ausgeführt werden sollten.

Das verzögerte natürlich die Fertigstellung des Bauvorhabens. Es kam zum Streit darüber, wann die nächsten Raten des Kaufpreises fällig sein sollten. Schließlich forderte der Bauträger die Rückabwicklung des Vertrags. Begründung: Der Bauträgervertrag sei wegen nicht beurkundeter, nachträglicher Sonderwünsche der Erwerber insgesamt nichtig.

Die Klage des Unternehmens wurde vom Oberlandesgericht (OLG) München (Az. 9 U 3345/17 Bau) abgewiesen.

Als Sonderwunsch werde es bezeichnet, wenn Erwerber vom »Leistungspaket« des Bauträgers abweichen wollten, so das OLG. Da könne es sich um zusätzliche Baumaßnahmen oder um Materialien handeln, die höherwertig seien als die zunächst vorgesehenen. Solche Sonderwünsche müssten notariell beurkundet werden, andernfalls seien die Vereinbarungen nichtig. Das gelte zumindest, bis die Erwerber als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen seien. Mit dem Eintrag entfalle die Notwendigkeit, die Änderungen notariell zu beurkunden.

Wenn nach Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen mangels Beurkundung nichtig seien, führe das aber nicht dazu, dass der Bauträgervertrag insgesamt nachträglich unwirksam werde. Im Vertrag stehe, Sonderwünsche bedürften der Einwilligung des Bauträgers. Die Erwerber müssten entstehende Mehrkosten übernehmen.

Damit hätten die Parteien sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Vertrag auch im Falle späterer Änderungen fortbestehen sollte. Sei der restliche Kaufpreis bezahlt, müsse der Bauträger deshalb den Käufern das Eigentum an der Immobilie per Grundbucheintrag übertragen.

Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 184/18) bestätigt. OnlineUrteile.de

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