Pauschales Attest reicht nicht aus
Maskenpflicht in NRW
So das Oberverwaltungsgericht (OVG) am 24. September 2020 (Az. 13 B 1368/20) für das Land Nordrhein-Westfalen. Geklagt hatten Schüler aus Bocholt. Sie hatten der Schulleitung zwei gleichlautende Arztbescheinigungen vorgelegt. Die Schulleitung lehnte die Befreiung ab.
Eine medizinische Notwendigkeit für die Befreiung von der Pflicht hätten sie »nicht glaubhaft« machen können, so das OVG in Münster. Dafür bedürfe es eines »aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen« entspricht. Die vorgelegten Bescheinigungen erfüllten diese Anforderungen nicht. Eine Befreiung von der Maskenpflicht käme nur dann in Frage, wenn konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten sind. Auch Vorerkrankungen können ein Befreiungsgrund sein. Beides lag hier nicht vor. AFP/nd
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