Die Revolution muss warten

Gesetz gegen Hasskriminalität ist nicht verfassungskonform

  • Johanna Treblin
  • Lesedauer: 5 Min.

Wann ist ein Hasskommentar im Internet strafbar? Wenn man jemanden einen »Volksverräter« nennt, ihm mit dem Tode droht? Und wie findet man den Absender eines Kommentars bei Twitter oder Facebook, wenn dieser ein Pseudonym benutzt? Zunächst aber: Wie erfahren Ermittlungsbehörden überhaupt von strafbaren Inhalten in sozialen Netzwerken? Das »Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität« soll die Strafverfolgung von Verfassern von Hassposts erleichtern. Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier dem bereits im Juni vom Bundestag verabschiedeten Gesetz nun aber seine Unterschrift verweigert. Zunächst sollen die entsprechenden Passagen geändert werden.

Das Gesetzesvorhaben ist eine Reaktion auf den Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke am 1. Juni 2019 und auf das Attentat von Halle im Oktober vergangenen Jahres. Der CDU-Politiker hatte auf einer Bürgerversammlung im Oktober 2015 in Lohfelden über die Einrichtung einer neuen Flüchtlingsunterkunft im Ort gesprochen und auf Provokationen hin gesagt: »Es lohnt sich, in unserem Land zu leben. Da muss man für Werte eintreten, und wer diese Werte nicht vertritt, der kann jederzeit dieses Land verlassen, wenn er nicht einverstanden ist. Das ist die Freiheit eines jeden Deutschen.« Die Aussage zog eine Welle von Hassnachrichten nach sich, die noch jahrelang anhielten. Knapp vier Jahre nach der Versammlung in Lohfelden wurde Walter Lübcke tot auf seiner Terrasse gefunden. Kurz darauf gestand Stephan Ernst, der die Bürgerversammlung besucht hatte, ihn ermordet zu haben. Ernst steht derzeit in Frankfurt vor Gericht.

In einer konzertierten Aktion wurden Anfang Juni dieses Jahres im gesamten Bundesgebiet gleichzeitig die Wohnungen von 40 Beschuldigten durchsucht, die im Verdacht standen, »strafrechtlich relevante Äußerungen zum Nachteil« von Walter Lübcke getätigt zu haben, wie es in einer Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) hieß. Vier Monate später sind weitere rund 30 Beschuldigte hinzugekommen. Neben wenigen Verurteilungen dauern die Ermittlungen nach nd-Informationen in den meisten Fällen noch an.

Ein paar Beispiele der Vorfälle: Ein 73-Jähriger forderte kurz nach der Bürgerversammlung auf Facebook, man solle Lübcke »eine aufs Maul geben«. Das Verfahren gegen den Verfasser des Kommentars wurde im August dieses Jahres eingestellt, nachdem er sich bereit erklärt hatte, 2500 Euro – ein monatliches Einkommen – an die UN-Flüchtlingshilfe zu spenden. Ein 64-Jähriger forderte sogar: »Aufhängen den Drecksack!« Gegen ihn wurde kürzlich ein Strafbefehl wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten beantragt. Er soll eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro (1800 Euro) zahlen. Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. Vor dem Amtsgericht Dieburg wurde gegen eine 63-jährige Frau wegen des Verdachts der Billigung von Straftaten, vor dem Amtsgericht Marburg gegen einen 61-jährigen Mann wegen des Verdachts der Billigung von Straftaten sowie vor dem Amtsgericht Eschwege gegen einen 54-jährigen Mann wegen des Verdachts des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener Anklage erhoben.

Rund 70 Verfahren im Zusammenhang mit Hassnachrichten, die sich gegen Lübcke richteten, hat die ZIT angestrengt und zum größten Teil an die zuständigen Staatsanwaltschaften im ganzen Land verteilt. Einige Hassposts wurden kurz nach einer Bürgerversammlung im Oktober 2015 in Lohfelden abgesetzt, andere erst Jahre später.

Im Dezember 2019 legte das Bundesjustizministerium seinen Entwurf für das Gesetz gegen Hasskriminalität vor. Es soll das seit 2017 gültige Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verschärfen. Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook oder Twitter sollen Hasskommentare nicht mehr nur löschen, sondern auch an das BKA weiterleiten, sodass strafrechtlich relevante Kommentare geahndet werden können.

»Man könnte da von einer kleinen Revolution sprechen«, sagt Christoph Hebbecker, Staatsanwalt in Köln und zuständig für die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen. Hunderttausende Verfahren sieht er auf die Staatsanwaltschaften zukommen. Bisher gebe es eher Verfahren im »niedrigen vierstelligen Bereich«. Um die kommende Flut zu bewältigen, brauche es wesentlich mehr Personal. Und Weiterbildungen. Die Vorbereitungen hätten bereits begonnen. Er selbst werde Beamte des Bundeskriminalamtes darin schulen, welche Kommentare als strafrechtlich relevant eingestuft werden müssen und welche nicht.

Doch erst einmal müssen die verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeräumt werden. Es geht darum, ob das BKA zur Identifizierung des Verfassers IP-Adresse und andere relevante Informationen bei den Anbietern von Telekommunikationsdiensten abfragen darf. Eine Frage des Datenschutzes also. Noch gibt es dazu kein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Allerdings hat es im Juli sein Urteil zum Telekommunikationsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz und dem Bundeskriminalamtsgesetz veröffentlicht, demzufolge entsprechende Passagen verfassungsfeindlich sind. Diese Passagen finden sich fast wortgleich im Gesetz zur Bekämpfung von Hasskriminalität. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags kam daher zum Schluss, dass auch das Gesetz gegen Hasskriminalität verfassungsfeindlich ist.

Die Grünen haben bereits einen Vorschlag ausgearbeitet, wie der Datenschutz gewahrt bleiben könnte. Er sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Per »Quick Freeze« sollen die Daten gesichert werden, jedoch erst bei einem durch die Behörde festgestellten konkreten Anfangsverdacht auch ans BKA weitergegeben werden.

Ein Sprecher des Bundesjustizministeriums sagte dem »nd«, die Bundesregierung arbeite »mit Nachdruck« daran, zeitnah einen Gesetzesentwurf mit geänderten Passagen vorzulegen, »die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu ändern sind«. Einen Zeitplan nannte er nicht. Wenn der neue Entwurf vorliegt und vom Bundespräsidenten unterzeichnet wurde, gilt noch einmal eine zehnmonatige Frist, bis das Gesetz tatsächlich in Kraft tritt. Die Zeit braucht es aus Sicht von Staatsanwalt Hebbecker auch, um die im Gesetz vorgesehenen Personalaufstockungen umzusetzen.

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