Ein Lehrstück in Staatskunde

Der Jurist Rolf Gössner gewinnt vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Inlandsgeheimdienst

  • Dirk Farke
  • Lesedauer: 3 Min.

15 Jahre hatte der Prozess gedauert. Nun hat ihn Rolf Gössner in der vergangenen Woche in dritter und letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gewonnen. Die Richter haben die Revision der beklagten Bundesrepublik zurückgewiesen (BVerwG 6 C 11.18). Damit, so Gössners Verteidiger, der Freiburger Rechtsanwalt und Vorsitzender der Humanistischen Union Baden-Württemberg, Udo Kauß, habe die Kammer das Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichtes von 2018, wonach die exzessive Überwachung durch den Inlandgeheimdienst unverhältnismäßig und grundrechtswidrig war, in vollem Umfang bestätigt.

Auch wenn die schriftliche Urteilsbegründung noch aussteht, sieht Kauß mit diesem höchstrichterlichen Urteil Gössner, den der Verfassungsschutz zum »Staats- und Verfassungsfeind« erklärt habe, als vollumfänglich rehabilitiert. »Damit«, so sein Prozessvertreter, »habe die Bundesregierung mit ihrem zuständigen ›Heimatminister‹ Horst Seehofer, sowie alle weiteren 13 verantwortlichen Innenminister seit 1970, dem Beginn der Observation, einschließlich der zwölf Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, in diesem skandalösen Überwachungsfall eine schwere und blamable Niederlage erlitten.« In der Tat erinnert dieser 38 Jahre währende, erst 2008 endende Grundrechtsbruch gegenüber einem sich politisch und gesellschaftlich engagierenden Bürger an den Freiburger Rechtsanwalt und Gemeinderat Michael Moos, der diese Art Gesinnungskontrolle 40 Jahre lang zu spüren bekam.

Genau wie dieser ist Gössner, Jahrgang 1948, bereits als Jurastudent, dann als Gerichtsreferendar und seitdem ein ganzes Arbeitsleben lang in allen beruflichen und ehrenamtlichen Funktionen als Publizist, Rechtsanwalt, Präsident der Internationalen Liga für Menschenrechte und seit 2007 als stellvertretender Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, beobachtet und ausgeforscht worden.

Der Betroffene sieht in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanzen einen »gerichtlichen Sieg über geheimdienstliche Verleumdungen und Willkür sowie über antidemokratische Denk-, Interpretations- und Handlungsmuster eines staatlichen Sicherheitsorgans«. »Das letztinstanzliche Urteil, gegen das sich der Verfassungsschutz 15 Jahre lang erbittert gewehrt hat, ist eine klare Entscheidung zugunsten der Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung«, ist sich der Jurist sicher.

Gössner war zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer sogenannten verfassungsfeindlichen Organisation, aber dessen bedarf es auch nicht, um in die Fänge des Geheimdienstes zu geraten. Ihm wurden etwa berufliche und ehrenamtliche Kontakte zu angeblich »linksextremistischen und linksextremistisch beeinflussten Gruppen« zur Last gelegt, wie zum Beispiel der Roten Hilfe, bei denen er referierte und diskutierte, aber auch zu bestimmten Presseorganen, in denen Gössner veröffentlichte, denen er Interviews gab oder die über seine Aktivitäten berichteten. Mit seinen Kontakten, publizistischen Beiträgen und Vorträgen soll er so nicht verbotene, aber als »linksextremistisch« vom Geheimdienst eingestufte Gruppen »nachdrücklich unterstützt« haben. Er soll sie, so wörtlich, als »prominenter Jurist« aufgewertet und gesellschaftsfähig gemacht haben. Zu seinem »Strafregister« zählt darüber hinaus eine »fehlende Distanzierung von der DDR, der Stasi, der UdSSR, dem Gulag und allen Verbrechen des Kommunismus«.

Das Urteil hat auch grundsätzliche Bedeutung für Publizisten, Anwälte und Menschenrechtler. Denn Berufsgeheimnisse wie das Mandatsgeheimnis und Informantenschutz sind unter den Bedingungen geheimdienstlicher Überwachung nicht zu gewährleisten. Die verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen Anwalt und Mandant sowie zwischen Journalist und Informant waren erschüttert, die Berufsfreiheit und berufliche Praxis mehr als nur beeinträchtigt. Udo Kauß fordert von der Politik, Konsequenzen zu ziehen. »Gesinnungsschnüffelei und Gesinnungskontrolle durch den Verfassungsschutz sind durch gesetzliche Vorschriften zu unterbinden. Das gilt nicht nur zum Schutze von anwaltlichen Berufsgeheimnissen, die unter Überwachungsbedingungen nicht mehr zu gewährleisten sind, sondern zum Schutz der Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger.« Werner Koep-Kerstin, Vorsitzender der Humanistischen Union, ergänzt: »Die Entscheidungen sind Meilensteine im Kampf gegen einen übergriffigen Geheimdienst. Als Bürgerrechtsvereinigung werden wir darüber wachen, dass sich an diese grundlegenden Urteile eine unverzügliche Änderung der bisherigen Beobachtungspraxis der Geheimdienste anschließt. Ein Weiter-So darf es nicht geben.«

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