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Enteignung statt Eigenbedarf

Ein ehemaliger Ethik-Kolumnist will eine Mieterin in Mitte herausklagen, um das ganze Haus alleine zu nutzen

  • Nicolas Šustr
  • Lesedauer: 4 Min.

Diesen Dienstag wird es ernst für die letzte Mieterin des nur einen Steinwurf vom Rosenthaler Platz entfernten Hauses in Mitte. Vor dem Landgericht wird im Berufungsverfahren einer Räumungsklage gegen sie verhandelt. Der Eigentümer Rainer Erlinger will sie raus haben, wegen Eigenbedarfs. Denn er will das Mietshaus für seine Wunsch-Wohnsituation komplett nutzen. Es ist jener Mann, der als Dr. Dr. Rainer Erlinger bis 2018 fast 17 Jahre lang im Magazin der »Süddeutschen Zeitung« Rat in moralischen Alltagsfragen gab. »Schwerpunkt seiner Tätigkeit sind die Vermittlung von Ethik vor allem im Bereich der Alltagsmoral zusammen mit ihrer Begründung aus der Moralphilosophie heraus sowie die Einbindung von ethischen Fragen in einen gesellschaftlichen Kontext«, heißt es heute noch auf der Homepage des Autoren.

Gericht lehnte Räumung ab

Immerhin hatte ihm das Amtsgericht Mitte im August 2020 eine Abfuhr für eine Räumung erteilt. In dem »nd« vorliegenden Urteil (Aktenzeichen 17 C 5154/19) geht es davon aus, dass das Mietverhältnis nicht beendet ist. »Die alleinige Nutzung des über vier abgeschlossene Wohnungen verfügenden Gebäudes stellt nach Ansicht des Gerichts jedoch einen derart überholten Wohnbedarf dar, dass unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung der Sozialbindung des Eigentums eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht gerechtfertigt ist«, heißt es weiter. Zudem sei fraglich, ob die Nutzung der Erdgeschosswohnung für Gäste überhaupt eine Eigennutzung darstelle. Laut bereits 2017 den damaligen Mietern erläuterten Vorstellungen sollten sich neben der Gästewohnung über die verschiedenen Stockwerke Küchen, Bäder, Schlaf-, Wohn-, und Ankleidezimmer sowie Büroräume mit Empfangsmöglichkeit für Gäste und eine Dachterrasse verteilen. Auch eine Menge Bücher müsste Erlinger unterbringen, heißt es. Zwecke, für die die von ihm gemietete 140 Quadratmeter große Vier-Zimmer-Wohnung nicht ausreiche, wie im »nd« vorliegenden Kündigungsschreiben an die Mieter des Hauses in Mitte vom 1. Juni 2017 erläutert wird.

Zu jenem Zeitpunkt hätte Erlinger den Mietern allerdings noch gar nicht kündigen dürfen. Denn 1998 gab es Zuschüsse für die Sanierung des Hauses – mit einer 20-jährigen Bindung und Kündigungsausschlusses. Die anderen drei Mieter hatten eine Abfindung oder gerichtliche Vergleiche akzeptiert.
»Vielleicht ist es legal, was der Eigentümer treibt. Doch auf jeden Fall ist es unmoralisch und zeigt, wohin es führt, wenn man den Wohnungsmarkt dem freien Markt überlässt«, sagt Ramona Reiser (Linke) zu »nd«. Sie ist als Stadträtin für Bürgerdienste zuständig für Fragen der Zweckentfremdung von Wohnungen. Hier habe jemand seinen moralischen Kompass verloren, mitten in der Stadt der Wohnungsnot vier Wohnungen dem Markt zu entziehen, urteilt sie. »Das öffentliche Interesse für ein Recht auf Wohnraum für alle muss stärker wiegen, als das Eigentum Einzelner«, so Reiser. Daher hege sie durchaus Sympathie für den von Ludwig Eben gestellten Antrag auf Enteignung.


Antrag auf Enteignung

Eben, der einstige Betreiber des Cafés Zapata im Kunstzentrum Tacheles an der Oranienburger Straße hat kürzlich bei der Berliner Enteignungsbehörde einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Eigentümer versuche »rechtsmissbräuchlich seit 2017 ein gesamtes Mietshaus mit Eigenbedarfskündigungen zu entmieten«, heißt es im Anschreiben, dessen Eingang am 15. Dezember 2020 bestätigt wurde. Würde Erlinger das Haus ohne Mieter weiterverkaufen, könnte er leicht das Zehnfache des einstigen Kaufpreises erlösen. Das Mietshäuser Syndikat sei bereit, bei Enteignung der Liegenschaft als Maßnahmenträgerin zusammen mit den künftigen Mietern das Objekt zu übernehmen, heißt es in einem dem »nd« vorliegenden Antrag beigefügten Schreiben der Freiburger Häuserretter an die Enteignungsbehörde.
Katrin Dietl, Sprecherin der Stadtentwicklungsverwaltung, muss die Erwartungen an die Behörde dämpfen. Es handele sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. »Für die Durchführung des Enteignungsverfahrens gegen den Grundstückseigentümer und Vermieter mangelt es der Enteignungsbehörde an einer gesetzlichen Grundlage«, erklärt sie. Rainer Erlinger und auch sein Anwalt antworteten zunächst nicht auf eine Anfrage von »nd«.

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