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  • Hausordnungen in Flüchtlingsheimen

Grundrechte an der Tür abzugeben

Gutachten: Hausordnungen in sächsischen Flüchtlingsheimen sind rechtswidrig / Musterklagen angestrebt

  • Hendrik Lasch
  • Lesedauer: 4 Min.

Alkohol ist in sächsischen Flüchtlingsheimen nicht erlaubt. Wer dagegen verstößt, erhält vier Stunden Hausverbot. Auch Rauchen ist unzulässig; bei Verstoß gibt es zwei Stunden Hausverbot. Untersagt sind das Kochen, die Nutzung vieler Elektrogeräte und selbst der Besitz kleiner Obstmesser. Das Wachpersonal darf Zimmer jederzeit durchsuchen; die Bewohner haben das »zu dulden«.

All diese Regelungen finden sich in einer Musterhausordnung, die Sachsens Innenministerium für Flüchtlingsunterkünfte erlassen hat. Diese aber sei »klar verfassungswidrig«. Zu diesem Fazit kommt ein Rechtsgutachten, das der Flüchtlingsrat und das Antidiskriminierungsbüro Sachsen sowie der Initiativkreis Menschen.Würdig in Auftrag gegeben haben. So klar wie in kaum einem anderen Bundesland ließen sächsische Vorschriften erkennen, dass es nur um »die Verwaltung von Menschen im Asylverfahren« gehe, sagte dessen Autor Martin Wiesmann.

Zentraler Kritikpunkt ist die Aussetzung des in Artikel 13 des Grundgesetzes geregelten Rechts auf Unversehrtheit der Wohnung. Das Ministerium geht ausdrücklich davon aus, dass Räume in den Gemeinschaftsunterkünften keine Wohnungen darstellten. Der Hauptzweck der Unterbringung dort sei vielmehr »die Verfügbarkeit der Bewohner für das laufende Asylverfahren« und, falls der Antrag abgelehnt werde, »für die Rückführung aus dem Bundesgebiet«. Das schrieb CDU-Innenminister Roland Wöller 2019 auf Anfrage der Linksabgeordneten Jule Nagel.

Das Gutachten hält diese Auffassung für unzulässig. Der Begriff der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz sei sehr weit gefasst und erstrecke sich auch auf »temporäre Behausungen« wie Wohnwagen und Zelte, Abteile in Schlafwagen oder Zimmer in Hotels und Krankenhäusern. Die einzige markante Ausnahme seien Gefängniszellen. Ihnen seien Räume in Flüchtlingsheimen aber »nicht vergleichbar«, sagt Wiesmann. Weil dort das Grundrecht aus Artikel 13 zutreffe, gebe es auch »hohe Schwellen für Eingriffe«, etwa die Kontrolle der Zimmer. Diese wäre nach Ansicht des Gutachters nur mit Einwilligung der Bewohner zulässig. Für Durchsuchungen gelte ein Richtervorbehalt.

Tode durch strukturelle Gewalt. Die Kampagne »Death in Custody« macht öffentlich, dass 183 nichtweiße Menschen seit 1990 staatlicher »Obhut« ums Leben gekommen.

Der Sächsische Flüchtlingsrat (SFR) sieht sich durch das Gutachten in seiner Kritik an den Zuständen in den Heimen bestätigt. Die Hausordnungen seien »Teil einer Maschinerie, die Menschen entrechtet und ihrer Würde beraubt«, sagt SFR-Geschäftsführerin Angela Müller. »Einzige Lösung« sei die Auflösung der »Lager« und die ausschließlich dezentrale Unterbringung der Flüchtlinge. Sotiria Midelia vom Antidiskriminierungsbüro Sachsen spricht von »struktureller Diskriminierung«. Die Hausordnungen, die in den oft von Privatfirmen betriebenen Heimen nach Vorbild der Musterordnung erlassenen werden, dürften »nicht das Recht außer Kraft setzen«.

Die Organisationen drängen einerseits auf Veränderung der politischen Rahmenbedingungen. So müsse der Bund das Asylgesetz reformieren, sagt Müller. Konkret sollten Paragrafen überarbeitet werden, die eine Unterbringung von Flüchtlingen in Gemeinschaftsunterkünften vorsehen. Für Sachsen begrüßt der Flüchtlingsrat, dass die Koalition aus CDU, Grünen und SPD wie im Regierungsvertrag vorgesehen das Gewaltschutzkonzept für Heime überarbeiten will und dafür Mittel im neuen Landeshaushalt 2021/22 vorgesehen hat. Müller kritisiert aber, dass in dem eigens gebildeten Expertengremium die Polizei und Heimbetreiber vertreten seien, nicht aber »Präventionsexperten«.

Außerdem setzen die Kritiker auf Gerichte. Man wolle »Präzedenzfälle schaffen und die Hausordnungen beklagen«, sagte Müller, die freilich einräumt, das sei für die Betroffenen »ein schwerer Gang«. In Baden-Württemberg haben vier Bewohner einer Erstaufnahmeeinrichtung diesen zusammen mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gewagt und im März gegen eine Hausordnung geklagt. Ein Urteil gibt es laut einer Sprecherin noch nicht. Was die generelle Einstufung der Heimzimmer als Wohnungen betrifft, stehen die Chancen womöglich nicht schlecht. Wiesmann zitiert mehrere Urteile, die bestätigen, dass Artikel 13 GG auch für Flüchtlingsheime gilt, so 2019 am Verfassungsgerichtshof Bayern und 2021 am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

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