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EuGH setzt Sozialdumping engere Grenzen
Rechte ausländischer Leiharbeiter werden gestärkt
Wenn es billig werden soll, sparen die Unternehmen gerne zulasten der Beschäftigten. Der Einsatz von Leiharbeit ist da ein beliebtes Mittel. Wenn noch mehr gespart werden soll, wird eine Leiharbeitsfirma aus dem Ausland zwischengeschaltet, da dort häufig nicht nur das Lohnniveau, sondern auch die soziale Absicherung geringer ist. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dieser Form des Sozialdumpings in einem am Donnerstag gefällten Urteil engere Grenzen gesetzt.
Wie viele ausländische Leiharbeiter*innen hierzulande arbeiten, darüber gibt es keine genauen Zahlen. Auch über die Zahl jener Angestellten, die aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat von ihrem Arbeitgeber hierher entsandt wurden, lässt sich keine aktuelle Statistik finden. Laut dem Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) entfielen von EU-weit rund 1,7 Millionen Entsendungen knapp 25 Prozent auf das Zielland Deutschland.
Das Urteil des EuGH könnte trotzdem einige aufhorchen lassen. Denn mit der seit knapp einem Jahr in Kraft getretenen EU-Entsenderichtlinie wurden die Rechte von entsendeten Arbeitnehmern gestärkt. Seitdem müssen eigentlich auch für sie hiesige Tarifverträge gelten, insofern sie für allgemein verbindlich erklärt wurden.
In dem nun gefällten Urteil geht es um einen Angestellten aus Bulgarien, den eine bulgarische Leiharbeitsfirma von Oktober bis Dezember an ein deutsches Unternehmen ausgeliehen hatte. Gegen seine Behandlung geklagt hatte gar nicht er selbst. Den Stein ins Rollen brachte die bulgarische Stadt Varna. Die zuständige städtische Behörde lehnte es ab, eine Bescheinigung auszustellen, dass er weiterhin der bulgarischen Sozialversicherung unterliegt. Das Leiharbeitsunternehmen klagte dagegen. Nach EU-Recht sei der entsprechende Angestellte für bis zu 24 Monate weiterhin in Bulgarien sozialversichert, argumentierte die Leiharbeitsfirma.
Noch im Januar sah es so aus, als ob das Unternehmen vorm EuGH Erfolg haben würde. Jedenfalls warnte die Gewerkschaft IG BAU die EU-Richter, dem Schlussantrag des Generalstaatsanwalts zu folgen. Denn für diesen reicht es offenbar aus, dass das Unternehmen die Leiharbeiter in Bulgarien re-krutiert und von dort aus vermittelt, damit für die Leiharbeiter die laxen bulgarischen Sozialrechtsvorschriften gelten und nicht jene in Deutschland.
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Ein Leihunternehmen entfalte daher erst dann »nennenswerte Tätigkeiten« im Land des Unternehmenssitzes, wenn es in erheblichem Umfang Leiharbeitskräfte auch im jeweiligen Inland vermittelt, teilte der EuGH mit. Ansonsten könnten Leiharbeitsunternehmen einen unzulässigen Anreiz für ein sogenanntes »Forum Shipping« haben, indem sie sich in dem Mitgliedstaat niederlassen würden, dessen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für sie am günstigsten wären. »Auf längere Sicht könnte eine solche Lösung zu einer Verringerung des von den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten gebotenen Schutzniveaus führen«, urteilte der EuGH.
Die Richter hoben zudem hervor, dass es dadurch auch zu Wettbewerbsverzerrungen zugunsten des Einsatzes von Leiharbeit kommen könnte. Das Nachsehen hätten dann Unternehmen, »die ihre Arbeitnehmer direkt einstellen, die dann dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten, angeschlossen wären«.
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