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Terrorvorwürfe gegen linke Kurden

Aktivisten kritisieren in einer Jahresbilanz, dass der deutsche Staat weiter auf Repression setzt

  • Peter Nowak
  • Lesedauer: 3 Min.

»Keine Entspannung in Sicht«, so lautet das wenig optimistische Motto des Azadi-Infodienstes, der sich seit Jahren mit der Repression gegen kurdische Aktivist*innen und Einzelpersonen in Deutschland befasst und zur Solidarität aufruft. In ihrer Jahresbilanz 2021 erklärten die Autor*innen, dass der deutsche Staat weiter gegen Aktivist*innen im Umfeld der kurdischen Befreiungsbewegung vorgeht. So seien 2021 vier Personen unter der Anklage verhaftet worden, Mitglieder einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu sein. Die Anklage stützt sich auf den seit Jahren umstrittenen Paragraphen 129 b. Jurist*innen und Grundrechteverteidiger*innen kritisieren, dass mit diesem Paragraphen die Ermittlungstätigkeiten massiv ausgeweitet und eigentlich legale Tätigkeiten kriminalisiert werden können.

In allen Fällen beruht die Anklage im Wesentlichen auf monatelangen Telefonüberwachungen. Den Angeklagten wurde etwa zur Last gelegt, im Vorstand eines eingetragenen Verein zu sein und zu angemeldeten Konzerten und Demonstrationen mobilisiert sowie Spendenkampagnen durchgeführt zu haben. Zudem seien die Anklagen nach dem Paragraphen 129 bis auf wenige Ausnahmefälle immer mit Untersuchungshaft unter verschärften Isolationshaftbedingungen, Trennscheibe und LKA-Überwachung bei Besuchen verbunden.

Im Azadi-Infodienst wurde etwa auf das Verfahren gegen fünf Personen verwiesen, das am 30. April 2021 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart mit hohen Haftstrafen zu Ende ging. Die Anklage stützte sich dabei auf einen Kronzeugen, der behauptete, von den Angeklagten erpresst und bedroht worden zu sein. Allerdings musste sogar der Richter in der Urteilsbegründung einräumen, dass viele Angaben des Kronzeugen nicht den Tatsachen entsprechen und daher an seiner Glaubwürdigkeit große Zweifel bestehen.

Der vom Azadi-Infodienst konstatierte Rückgang der Verfahren nach Paragraph 20 des Vereinsgesetzes hat teilweise Gründe in dem pandemiebedingten Ausfall vieler Veranstaltungen und Demonstrationen. Doch ein weiterer Grund liegt in einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom Dezember 2020. Es hatte entschieden, dass das Zeigen von Symbolen der kurdischen Selbstverteidigungskräfte YPG und YPJ auf Versammlungen und im Internet nicht strafbar ist. Das Urteil zeigt auch, dass durchaus kleine Erfolge im Kampf gegen die Repression gegen kurdische Aktivist*innen in Deutschland möglich sind.

Allerdings haben sich Hoffnungen nicht erfüllt, dass nach dem Kampf prokurdischer Kräfte gegen die Terrormiliz »Islamischer Staat« im Irak und Syrien auch das Verbot der kurdischen Arbeiterpartei PKK hierzulande fallen wird. Vielmehr setzt die deutsche Justiz ihre harte Linie gegen die kurdische Linke unverändert fort und wird dabei auch von der Regierung des türkischen Autokraten Recep Tayyip Erdoğan gelobt.

Deswegen gibt es keinen Anlass zur Hoffnung, dass der Verfolgungsdruck auf kurdische Aktivist*innen im neuen Jahr geringer wird. Am 22. Dezember 2021 wurde ein kurdischer Aktivist vor dem Oberlandesgericht München zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wegen angeblicher Aktivitäten für die PKK verurteilt. Er wurde nur deswegen freigelassen, weil die Untersuchungshaft auf das Strafmaß angerechnet wurde. Eine Demonstration, auf der am 27. November 2021 in Berlin das Ende des PKK-Verbots gefordert wurde, endete mit zahlreichen Festnahmen. In diesem Fall werden weitere Anklagen und Prozesse erwartet.

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