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Die Solidargemeinschaft der Kirchenmäuse
Wer das Prinzip der deutschen Krankenversicherung anschaut, kann den Eindruck bekommen: Wie schön, hier legt ein Gemeinwesen zusammen, um seine Kranken zu versorgen! Aber in einer kapitalistischen Gesellschaft ist auch das Gesundheitssystem wenig menschenfreundlich
Krankheit ist ein Zustand, der zum Leben gehört. Dennoch ist sie für Menschen in der Regel etwas Unangenehmes, Ungewolltes, das möglichst schnell und hoffentlich ohne bleibende Schäden überwunden werden soll. Unter marktwirtschaftlichen Verhältnissen wirft Krankheit jenseits der Einschränkungen von Körper oder Psyche allerdings noch zwei zusätzliche Probleme auf: Die Mittel zu ihrer Beseitigung oder wenigstens Linderung, sprich medizinische Behandlung und Versorgung sind – wie die meisten Güter in der kapitalistischen Gesellschaft – nur für das entsprechende Geld zu haben. Gleichzeitig führt gerade der Krankheitsfall häufig dazu, dass das exklusive Mittel zum Brotverdienst, die eigene Arbeitskraft nämlich, ausfällt. Und zwar ausgerechnet in einem Moment, in dem der Bedarf nach finanzieller Absicherung besonders drängend oder gar existentiell ist!
Um diese Widersprüche weiß auch die Institution Sozialstaat und verpflichtet deshalb die Arbeitgeber*innen, den Lohn im Krankheitsfall für ein paar Wochen ausnahmsweise mal auch ohne geleistete Arbeit weiterzuzahlen. Die Kosten dafür werden bei Betrieben mit bis zu 30 Angestellten allerdings, wie die Sozialabgaben überhaupt, als Pflichtabgabe direkt vom Lohn abgezogen. Größeren Betrieben hingegen traut der Staat die eigenverantwortliche, marktwirtschaftliche Kalkulation zu, die durchschnittlichen Kosten für kurze Krankheitsausfälle bereits in den gezahlten Lohn einzuberechnen. Im Fall von längerer Krankheit springt die Krankenversicherung ein und zahlt in Form des sogenannten Krankengelds einen zeitlich begrenzten und reduzierten Lohnersatz, der das Überleben (meist mehr schlecht als recht) sichert – und der durch die Maßnahme der Kürzung auch keinen Zweifel daran lässt, dass grundsätzlich nur rentable Anwendung der Arbeitskraft existenzsichernd bezahlt wird. Gleichzeitig entlastet das Krankengeld die Kassen der Unternehmen, die vielleicht erneut an der, nun ja wieder arbeitsfähigen, Person interessiert sind, wenn diese ihre Krankheit überwunden hat.
Versicherungspflicht: Zwang zur Gemeinschaft
Währenddessen ist es eine bittere Realität, dass schon die reguläre Entlohnung der Arbeitnehmer*innen in den Phasen der Beschäftigung meist nicht ausreicht, für das Überleben einer schweren Krankheit geschweige denn für die Bezahlung ihrer Behandlung ausreichend Geld auf die hohe Kante zu legen. Diesem Problem begegnet der deutsche Sozialstaat, indem er eine allgemeine Krankenversicherungspflicht verhängt. Sie bürdet der Gesamtheit der Arbeitnehmer*innen auf, bei laufenden Arbeitsverhältnissen die Kosten ihrer eigenen Krankheiten, des daraus folgenden Arbeitsausfalls und der notwendigen medizinischen Behandlung mitzufinanzieren – auch für diejenigen, die von den Unternehmen noch nicht oder nicht mehr beschäftigt werden, also Arbeitslose, Angehörige und Alte.
Auf dem Papier sind diese sogenannten Sozialabgaben in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile gespalten. In Wirklichkeit werden sie aber vollständig – ebenso wie die Löhne und Unternehmensgewinne – von den Arbeitnehmer*innen erwirtschaftet. Denn einen Arbeitsplatz, der lediglich die eigenen Kosten deckt, gibt es in der kapitalistischen Wirtschaftsweise nicht – jedenfalls nicht länger als Kündigungsfristen es zulassen. Privatsache ist der Erhalt der individuellen Arbeitskraft, worin ja der Gesundheitszustand eine entscheidende Rolle spielt, derweil nicht. Denn die Arbeitsfähigkeit der Einzelnen ist schließlich Bedingung dafür, dass sie rentabel von den Unternehmen für deren Gewinne zu beschäftigen sind. Es ist ein weiterer unauflösbarer Widerspruch der hiesigen Verhältnisse, dass die Krankheiten oder gar Volkskrankheiten, mit denen die Einzelnen sich hier konfrontiert sehen, gerade durch die Lohnarbeit entstehen. Bandscheibenvorfälle, Herzinfarkte, Depression und Burn-Out sind nur einige wenige Beispiele, deren Zusammenhang zu den Arbeitsbedingungen nicht allein durch gehässige Kritiker*innen, sondern längst durch die Medizin selbst festgestellt wird. Phänomene wie Alkohol- oder Drogengebrauch (ob nun zur Leistungssteigerung oder zur Kompensation der Belastungen) werden zumeist auf ein individuelles Scheitern an den Anforderungen des Lebens zurückgeführt – obwohl sich die Anforderungen, an denen so viele Leute tagtäglich scheitern, allemal nicht einfach »dem Leben« verdanken, sondern Begleiterscheinungen gesundheitsschädlicher Verhältnisse sind. Dass die Arbeitgeber*innen scheinbar an den Gesundheitskosten beteiligt werden, leuchtet also durch die Illusion der »Kostenteilung« durchaus ein, obwohl es faktisch nicht stimmt. Was hingegen stimmt, ist, dass es schlicht die Arbeitgeber*innen sind, die die Gesundheit ihrer Angestellten wesentlich beanspruchen oder gar – je nach Härte der Tätigkeit – gänzlich vernutzen.
Medizinische Versorgung als Geschäft
Passend zu diesen Verhältnissen ist auch die medizinische Versorgung der Arbeitnehmer*innen nicht nach Bedürfnissen, sondern als Geschäftsbetrieb organisiert. Krankenhäuser, Pflegedienste, Arztpraxen werden entweder direkt privatwirtschaftlich betrieben oder sollen wenigstens den entsprechenden Prinzipien der Profitorientierung folgen. Die für die Gesundheit der Arbeitnehmer*innen staatlich bereitgestellten Mittel eröffnen damit einen weiteren Sektor für die private Erwirtschaftung von Gewinn. Zugleich wird so ihre sparsame Verwendung, jedenfalls bzgl. der Versicherten, gesichert, denn die Kosten ihrer Gesundheit sind so ein Abzug vom Gewinn der privaten Gesundheitsbetriebe. Angesichts dessen muss sich der Staat aus der Öffentlichkeit immer wieder den Vorwurf gefallen lassen, ein System der unnötigen Überversorgung mit medizinisch nicht notwendigen, dafür aber profitablen Eingriffen und Verschreibungen geschaffen zu haben – es gehe hier nicht mehr um die Gesundheit der Versicherten, sondern »nur noch« ums Geld.
Der Vorwurf trifft allerdings nicht so ganz, denn einfach um die Gesundheit ging es in der bürgerlichen Gesellschaft noch nie. Der nachvollziehbare Eindruck allerdings, dass es dem Staat allein ums Geld ginge, ist wiederum auch nicht richtig: Mit den Krankenkassen, die ja statt der Patient*innen die Rechnungen für die ärztlichen Leistungen erhalten, hat der Sozialstaat Instanzen geschaffen, die festlegen, wann welche Behandlung überhaupt notwendig ist und vor allem, was diese dann kosten darf. Hier werden also Preise nicht über den Markt festgelegt, sondern mittels Katalog und einheitlichem Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen.
Bloß nicht vernünftig planen!
Ein solches Gesundheitswesen mit festgesetzten Leistungen und Preisen sollte allerdings nicht zu sehr an die DDR-Planwirtschaft erinnern, und so kam der Gesetzgeber in der Bundesrepublik auf die ausgefallene Idee, seine Krankenversicherungen zumindest in Teilen nach privatwirtschaftlichen Prinzipien und in Konkurrenz zueinander zu betreiben: Mittels Satzungsleistungen, Zusatzbeitrag, Bonusprogrammen und peppigen Werbeauftritten ahmen diese Behörden jetzt einen marktwirtschaftlichen Wettstreit um Kundschaft, Kosten und Leistungen nach. So ergibt sich das bizarr anmutende Bild, dass die Kassen in den Bereichen, in denen sie zur Leistung verpflichtet sind, einerseits streng auf die sparsame Verwendung ihrer Mittel achten, während sie andererseits über freiwillige Zuschüsse bei weniger wesentlichen Leistungen wie Zahnreinigung und Reiseimpfungen um neue Mitglieder buhlen.
Das Ergebnis des gesamten staatlichen Unterfangens ist, dass nun alle Instanzen, die an der Gesundheit der Versicherten beteiligt sind, also Krankenhäuser wie Krankenkassen, Ärzt*innen wie Pflegekräfte, um die Verteilung der Versichertenbeiträge konkurrieren. Ausgerechnet in diesem widrigen Arrangement sieht der Sozialstaat seine finanziellen Mittel bestmöglich verwendet. Wichtig ist dabei: Der Zweck des Ganzen ist staatlicherseits eben nicht die schlichte Geldmacherei (obwohl diese im Gesundheitswesen dennoch die ganze Zeit stattfindet), sondern die Gesundheit der Versicherten – aber eben mit dem Zweck, dass diese die Zumutungen des Arbeitslebens aushalten.
Es ist ein widersprüchlich anmutender Effekt dieses gesellschaftlichen Umgangs mit Gesundheit, dass die Versicherten einerseits – ganz eigenverantwortlich, versteht sich – zu einem gesunden Lebenswandel für ihre tägliche Produktivität gebracht werden sollen, andererseits wesentliche Faktoren gar nicht in der Hand haben, die ihren Gesundheitszustand beeinflussen. Diese äußeren Bedingungen, an die sich die Arbeitnehmer*innen absolut anzupassen haben, tauchen dann im Arztgespräch wieder auf: Schichtdienst, Stress und Hetze, Mobbing am Arbeitsplatz und schwere, körperliche Arbeit sind gängige arbeitsbedingte Gesundheitsschädigungen, die dennoch gesellschaftlich als unvermeidbar gelten.
Übliche medizinische Empfehlungen gegenüber den krankmachenden Arbeitsbedingungen sind Dinge wie separate Schlaf- und Arbeitszimmer bei Schlafstörungen, Bio-Lebensmittel gegen Unverträglichkeiten sowie selbstverständlich mehr Zeit zum Kochen und mehr Bewegung. Diese guten Ratschläge stellen sich ignorant gegenüber den Gründen, aus denen die abgehetzten Eltern oder Leute mit schmalem Geldbeutel zur Tiefkühlpizza statt zum selbstgemachten Avocado-Salat greifen oder den zu stressigen Job nicht einfach kündigen. Diese Gründe, die ja faktisch Notwendigkeiten sind, liegen jedenfalls nicht darin, dass die Einzelnen nicht ausreichend Verantwortung für ihre Gesundheit übernehmen wollen. Vielmehr gehen sie zurück auf dieselben Ausbeutungsverhältnisse, wegen denen es hierzulande überhaupt einer Krankenpflichtversicherung bedarf: Für die lohnabhängige Bevölkerung sind Geld und Zeit vom Prinzip her immer knapp, eben weil die Arbeitskräfte nicht als Menschen mit Bedürfnissen, sondern lediglich als Kostenfaktor der unternehmerischen Gewinne existieren. Aus demselben Grund müssen diese Menschen dann auch vom Staat in eine sogenannte Solidargemeinschaft gezwungen werden, deren Kassen schon aufgrund der Finanzschwäche der einzelnen Einzahler*innen selten prall gefüllt sind.
Ab einer Versicherungspflichtgrenze von 5 362 Euro Arbeitnehmer-Brutto (Stand 2022) – ausgerechnet den »Besserverdienenden« also – erlaubt der Staat übrigens die Flucht aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung. (Die hat ihre eigenen Tücken, die hier aber nicht Thema sind.) Ihre Freistellung gibt Auskunft darüber, ab welchem Einkommen der Staat den Menschen zutraut, die ja nicht ganz unwesentliche Krankenversicherungsrechnung regelmäßig zu bezahlen. Davon ist die große Mehrheit der Lohnempfänger*innen allerdings tausende von Euros entfernt und wird dies in aller Regel auch lebenslang bleiben. Dennoch soll an dieser Stelle keineswegs ein Plädoyer für ein Zusammenwerfen von privater und gesetzlicher Krankenversicherung ausgesprochen werden. Vielmehr muss sich die lohnabhängige Bevölkerung ganz grundsätzlich aus ihrer prekären Lage befreien, um eine gute Gesundheitsversorgung für alle sicherzustellen. Bis das endlich geschieht, sind die meisten von uns eben der Krankenversicherungspflicht unterworfen, deren konkrete rechtliche Ausgestaltung es deshalb zu kennen lohnt.
Tatort Sozialgesetzbuch
Der Ort, an dem die Regelungen über die Krankenversicherung festgeschrieben sind, ist das Sozialgesetzbuch V (SGB V), in dessen drittem Paragrafen steht, die »Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten.« Eine Magnetresonanztomographie (MRT), eine Chemotherapie oder auch der lange psychotherapeutische Weg aus der Belastungsdepression sind, wie bereits angesprochen, mit einem üblichen Lohn nicht zu stemmen. Und so müssen eben alle »abhängig Beschäftigten« zusammenlegen, ob sie nun wollen oder nicht.
Diese Versicherungspflicht ist in Paragraph 5 des SGB V geregelt, der mittels eines unendlich langen Gesetzeskatalogs dafür sorgt, dass wirklich niemand der Krankenversicherung entkommen kann: Lohnabhängige ohnehin nicht, aber ebenso wenig Landwirte, Künstler*innen oder Student*innen – und letztlich eben fast die gesamte Bevölkerung. Das Einfangen aller Bürger*innen für die Krankenversicherung ist dem deutschen Sozialstaat ein so zentrales Anliegen, dass er diejenigen »sanktioniert«, die sich entziehen wollen. Die Versicherungspflicht in einer (privaten oder freiwillig gesetzlichen) Krankenversicherung wird flankiert durch das »Versicherungsvertragsgesetz« (VVG), welches etwa die Beiträge für Versicherungsflüchtige nebst Säumniszuschlägen festlegt.
Es soll hier nicht unterstellt werden, dass die Versicherten selbst kein Interesse an einer sachgerechten Gesundheitsversorgung hätten, ebenso wenig soll einem liberalen Eigenverantwortungsgedanken das Wort geredet oder gar gegen eine solidarische Art der Krankenversorgung plädiert werden. Letztere würde nämlich die Kranken nicht erst via Eigentum und Geld von den Mitteln ihrer Gesundung trennen, um sie dann mit ihren bescheidenen Mitteln in eine Versichertengemeinschaft zu zwingen. Sondern sie würde die Leute schlicht angemessen medizinisch versorgen und die Zeit des Krankenstandes möglichst angenehm gestalten. Aber mit dem guten Leben haben es die hiesigen Krankenversicherungen nicht so sehr, und so wird Gesundheitsversorgung paradoxerweise für viele Menschen geradezu unattraktiv, schlicht weil sie dafür monatlich einen doch erheblichen Teil ihres ohnehin oft (zu) schmalen Einkommens ausgeben müssen. So mancher kleiner Selbständiger entscheidet sich deshalb gegen seine Gesundheit, weil die Zahlung der Miete letztlich noch wichtiger ist. Und die abhängig Beschäftigten werden eben gar nicht erst gefragt, ihnen zieht der Arbeitgeber den gesetzlich definierten Anteil für die Krankenversicherung, derzeit 14,6 Prozent, gleich vom Bruttolohn ab.
Gesundheit heißt Arbeitsfähigkeit
Ob Erkältung, Corona-Infektion, Krebs oder Depression: »Nur« Krankheiten sind das unter hiesigen Bedingungen nicht, sondern jede*r weiß, dass sie die »Arbeitsunfähigkeit« bedeuten – und diese Folge erscheint mindestens so gravierend wie die Erkrankung selbst. Da der Wegfall der Arbeitskraft für alle Seiten von essenzieller Bedeutung ist, ist es nur konsequent, dass der Staat die »Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit« nicht der Urteilskraft der einzelnen Ärztin oder gar den Arbeitnehmer*innen selbst überlassen mag. »Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Bescheinigung über ihre voraussichtliche Dauer erfordern […] wegen ihrer Tragweite für Versicherte und ihrer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowie wirtschaftlichen Bedeutung besondere Sorgfalt«, heißt es in einer Richtlinie des »Gemeinsamen Bundesausschusses« aus Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen, dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
Von der bloßen Gesundheit der betroffenen Person ist in diesem Regelwerk gar nicht erst die Rede, die »Tragweite für Versicherte« bezieht sich vielmehr auf rein arbeitsbezogene Gesichtspunkte: »Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können.« Auch von der Ursache der Krankheit wollen diese Regelungen nichts wissen, ob der Gerüstbauer nun einen einfachen Schnupfen hat oder ein LWS-Syndrom vom schweren Heben. Allein die Frage der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist der Maßstab. Diejenigen Ärzt*innen übrigens, die »Simulant*innen« nur aus Gutmütigkeit oder Mitleid einen Gelben Schein ausstellen, erinnert der Gesetzgeber an die volkswirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen – und macht die Erteilung eines falschen Gesundheitszeugnisses sicherheitshalber zum Straftatbestand.
Während viele Menschen zumindest in ihrer Kindheit das Glück haben, eine Grippe unter der Fürsorge der Eltern auszukurieren, werden sie als erwachsene Lohnabhängige mit einem gesellschaftlichen Nötigungsverhältnis konfrontiert, das da lautet: Ohne Arbeit kein Lohn. Und wenn letzterer mal ausbleibt, etwa im Falle einer Krankheit, die man selbst selbstverständlich nicht bestellt hat, wollen die Vermieter*innen trotzdem ihre Miete haben, auch Stromanbieter und Telefongesellschaft nehmen, wenn’s um’s Geschäft geht, keine Rücksicht.
Das Krankengeld: Kalkuliertes Beinemachen
Für die ersten sechs Wochen (bei gleicher Krankheit) legt der Sozialstaat das Risiko einer Arbeitnehmerkrankheit, wie oben bereits ausgeführt, dem Arbeitgeber auf und lässt ihn den vollen Lohn zahlen. Für den Zeitraum danach regelt das SGB V dann allerdings die »Entlastung« der Arbeitgeber*innen von ihren Untergebenen; ab der verflixten siebten Woche finanziert das Krankengeld das entgangene Einkommen der Arbeitnehmer*innen. Das Gesetz erinnert die Erkrankten explizit daran, diese Zahlung nicht mit einer »sozialen Hängematte« zu verwechseln: »Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.« Das ist regelrecht zynisch, denn obwohl kein vernünftiger Mensch wirklich Interesse daran hat, zu erkranken, müssen Krankengeldbezieher*innen auf satte 30 Prozent ihres Einkommens verzichten. Kein Wunder also, dass sich in Deutschland jede*r Zweite krank zur Arbeit schleppt, um diesen Einkommensschwund zu kompensieren – und sich so nicht selten gesundheitlich noch weiter zerstört.
Außerdem hat die Zahlung des ohnehin reduzierten Einkommens im Krankheitsfall auch noch eine zeitliche Grenze. Wer es wagt, nach anderthalb Jahren immer noch krank zu sein und nicht den Belästigungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zum Opfer gefallen ist, der Krankengeldempfänger*innen in der Praxis oft genug am »grünen Tisch« gesund schreibt und das Krankengeld streicht, hat nun keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Die Krankheit muss also auskuriert sein – ist sie es nicht, ist das der schönen »Sozialpartnerschaft« gleich. Wem die Genesung partout nicht pünktlich gelingen will, der darf nun bei den anderen Abteilungen des Sozialstaates in Sachen Existenzsicherung vorstellig werden: Erwerbsminderungsrente, Rehabilitationsleistungen oder gleich Grundsicherung. Diese Leistungen, das wird niemanden überraschen, liegen regelmäßig noch unterhalb des zuvor gezahlten Krankengeldes – falls der Lohn vor der Erkrankung nicht ohnehin schon so minimal kalkuliert war, dass man auf das sogenannte Existenzminimum aufstocken musste.
Damit die Versicherten nicht auf die Idee kommen, selbsttätig zu große Ansprüche bezüglich ihrer medizinischen Behandlung zu stellen, legt das Sozialgesetzbuch fest: »Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.« Einmal mehr wird hier klar, dass es dem Staat um die bloße Gesundheit der Leute gar nicht geht. Die Begriffe »ausreichend« und »zweckmäßig« mag man zwar mit einigem Wohlwollen als Beschreibung der Krankenbehandlung verstehen. Würde die medizinische Behandlung allerdings tatsächlich den Hauptzweck der Gesundung verfolgen, dürften viele Arbeitsbedingungen schlicht und einfach nicht so sein, wie sie sind.
Interessant für eine Gesellschaftsanalyse ist auch der Hinweis des SGB auf das Konzept der Wirtschaftlichkeit. Der »Kasseler Kommentar« zur Auslegung der Sozialgesetzgebung spricht ganz unumwunden von einem »Spannungsverhältnis zwischen zwei Grundkräften« der Gesellschaft. Damit wären die »auf die Gesundheit des einzelnen Menschen ausgerichtete Individualmedizin« auf der einen Seite und die »finanziell-wirtschaftlichen Grenzen, […] die von der Belastbarkeit der Beitragszahler und der Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft gezogen werden« auf der anderen Seite tendenzielle Gegensätze.
Aber warum eigentlich Gegensätze? Naja – einzig und allein durch die Abhängigkeit der Gesundheitsversorgung von der Variable Geld. Der Staat macht hier eine klare Ansage: Der Umfang der medizinischen Versorgung wird maßgeblich von den Finanzen bestimmt und wenn Leistungen der Krankenversicherungen aus ökonomischen Gründen nicht vollumfänglich erbracht werden, dann muss die Gesundheit, sprich die erkrankte Person, eben damit umgehen. Dass hinreichende Krankenbehandlung aller Menschen in der freien Marktwirtschaft keine Selbstverständlichkeit ist, ist spätestens mit der Corona-Pandemie ins breite öffentliche Bewusstsein gedrungen, man denke etwa an das Schreckgespenst der Triage.
Abschließend nun noch ein zynisch anmutendes, nichtsdestotrotz aus dem Leben gegriffenes Fallbeispiel zu der Frage, was der Staat letztlich unter »ausreichender und zweckmäßiger« Gesundheitsversorgung versteht. In einem Fall aus dem Jahr 2020 begehrte eine krebskranke Frau vor dem Sozialgericht Berlin eine Behandlung aus dem Ausland, deren Erstattung in Deutschland nicht anerkannt ist. Die Ärzte sahen darin zwar die letzte Chance für eine Lebensverlängerung der Patientin, dennoch verweigerte die gesetzliche Krankenkasse AOK die Finanzierung der recht teuren Behandlung im typischen behördlichen Verfahren: mit der Begründung, es sei nicht »ausreichend« belegt, dass diese tatsächlich erfolgreich sein würde. In einem Eilverfahren vor dem Gericht lenkte die Krankenkasse zwar nach vielen Monaten ein, zu diesem Zeitpunkt war der Tod der Frau aber nicht mehr zu verhindern. Diese Misere ist kein Systemversagen, sondern so eiskalt kalkuliert geht Krankenversorgung in Deutschland.
Der Artikel ist Teil einer Reihe zum deutschen Sozialsystem. Der erste Teil mit dem Titel »Der Sozialstaat – so gut wie sein Ruf?« erschien zum Tag der Arbeit 2022. Er ist online zu finden unter dasnd.de/sozialstaat. Im dritten Teil wird es um das Rentensystem gehen.
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