- Berlin
- »Clankriminalität«
Sippenhaftung, Version 2.0
Mit großem Tamtam präsentiert die Polizei seit einigen Jahren »Lagebilder« zur sogenannten Clankriminalität. Die darin genannten Zahlen bestimmen die Überschriften der Boulevardzeitungen – aber wie sie zustande kommen, findet kaum Beachtung
»Als Clan-Kriminalität wird eine Form der organisierten Kriminalität … bezeichnet.« So beginnt der deutschsprachige Wikipedia-Eintrag mit der Überschrift »Clan-Kriminalität« und benennt damit eine verbreitete Vorstellung zum Thema. Auch die großen deutschen Tageszeitungen und Boulevardblätter nutzen die Begriffe Clankriminalität und Organisierte Kriminalität (OK) nahezu synonym. Gleiches gilt für die Innenminister in Pressemitteilungen und Interviews. Als Bezugsgrößen für diese Gleichsetzungen halten oft die polizeilichen Lagebilder her. Doch die Polizei selbst fasst den Begriff viel weiter. In ihren Veröffentlichungen fällt sämtliche Delinquenz bestimmter ethnischer Gruppen unter das Label »Clankriminalität«.
In der Pressemitteilung zur Veröffentlichung des ersten Lagebildes »Clankriminalität« des Landeskriminalamts (LKA) von Nordrhein-Westfalen (NRW) im Mai 2019 heißt es gar, »neben offen illegalen Aktivitäten (Rauschgifthandel, Glücksspiel, Sozialleistungsbetrug) betreiben Clanmitglieder auch scheinbar legale Geschäfte (Autohandel, Sicherheitsdienstleistungen, Schlüsseldienste), meist mit dem Ziel zu betrügen, Geld zu waschen oder als Tarnung für kriminelle Vorhaben«. Die sogenannten Lagebilder schaffen faktisch den Legitimationshintergrund für die Haltung, die in solchen Aussagen zutage tritt. Sie versuchen, die stigmatisierenden und institutionell rassistischen Praktiken mithilfe von Zahlenmaterial zu objektivieren. Der vorliegende Beitrag zeichnet nach, wie die Inhalte der Lagebilder und die darin veröffentlichten Zahlen eigentlich zustande kommen.
Levi Sauer ist Juristin in Köln, Michèle Winkler arbeitet als politische Referentin beim Komitee für Grundrechte und Demokratie. Beide haben im Sommer 2021 die Veranstaltungsreihe »Von Polizeischikanen und Stigmatisierung – Die verheerenden Folgen des rassistischen Konstrukts der sogenannten ›Clankriminalität‹« mit konzipiert und organisiert. Seitdem forschen und publizieren sie zum Themenkomplex und fordern die Ächtung dieses politischen Kampfbegriffs sowie die Beendigung aller darauf basierenden behördlichen Maßnahmen.
Pilotprojekte und Lagebilder
Lagebilder sind jährliche polizeiliche Berichte zu bestimmten Themenfeldern, im Polizeijargon als Phänomenbereiche bezeichnet. So gibt es beispielsweise explizite Berichte zu Organisierter Kriminalität oder Wirtschaftskriminalität. Öffentliche Lagebilder zur »Clankriminalität« (im Folgenden kurz Lagebild) wurden in Deutschland seit 2018 sukzessive durch die Landeskriminalämter in den Bundesländern Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (NRW) eingeführt. Zuvor wurden teilweise schon interne Auswertungen erstellt. Bremens Polizeipräsident richtete 2009 die »Informationsstelle ethnische Clans« ein, Niedersachsen erstellte erstmals 2013 ein polizeiinternes Lagebild.
Mittlerweile liegen vier öffentliche derartige Lagebilder für NRW und jeweils drei für Berlin und Niedersachsen vor. Zusätzlich integriert das Bundeskriminalamt (BKA) seit dem Berichtsjahr 2018 je ein Unterkapitel zur »Clankriminalität« in das jährliche »Bundeslagebild Organisierte Kriminalität«. Inhaltlich umfassen die 40- bis 50-seitigen Berichte Begriffsdefinitionen, qualitative Lagebeschreibungen, Informationen zur Datenerhebung, quantitative Analysen, Beschreibungen polizeilicher Tätigkeiten und plakative Beispielfälle. Dabei erfüllen die Lagebilder, wie oben angesprochen, einen bestimmten Zweck für Polizei und Innenministerien: Sie sind Grundlage zur Legitimierung polizeilichen Handelns, dienen als Rechtfertigung für bestimmte Maßnahmen. Zudem lenken sie die öffentliche Aufmerksamkeit und setzen politische Themen.
Vorreiter der seit 2018 deutlich ausgeweiteten polizeilichen Schwerpunktsetzung auf »Clankriminalität« ist NRW. In den offiziellen Verlautbarungen der damals amtierenden schwarz-gelben Landesregierung wurde dabei von Anfang an eine semantische Gleichsetzung von »Organisierter Kriminalität« und »Clankriminalität« vorgenommen. Die Landesregierung hatte es 2017 im Koalitionsvertrag zum Ziel erklärt, der »Ausbreitung von Organisierter Kriminalität – insbesondere durch … Familienclans« zu begegnen. Dem sollte unter anderem durch die Einführung der Lagebilder Genüge getan werden. Das bundesweit erste Lagebild, das Innenminister Herbert Reul (CDU) am 15. Mai 2019 gemeinsam mit Thomas Jungbluth, dem Abteilungsleiter OK beim Lamdeskriminalamt NRW, präsentierte, markierte einen Politikwechsel in NRW: Die abgewählte rot-grüne Landesregierung hatte eine solche Analyse stets abgelehnt. »Aus polizeilicher Sicht verbiete sich eine Kategorisierung«, hatte der damalige Innenminister Ralf Jäger (SPD) noch Ende 2015 in einem Bericht für den Landtag argumentiert. Schließlich ermittle die Polizei gegen Personen nicht allein aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit.
Ganz unschuldig ist die SPD in NRW allerdings nicht an der Entwicklung. Dem Lagebild 2018 ging das im Jahr 2016 durch den damaligen Innenminister Jäger (SPD) in Auftrag gegebene Projekt »Kriminalitäts- und Einsatzbrennpunkte geprägt durch ethnisch abgeschottete Subkulturen«, abgekürzt KEEAS, voraus. »Ethnisch abgeschottete Subkulturen« wurde lange Zeit als Überbegriff für die »Clankriminalität« benutzt, bis diese vollends als Begriff etabliert war. Heute noch wird die »ethnische Abschottung« von der Polizei als Hauptmerkmal zur Erkennung von »Clankriminalität« herangezogen. Der zeitgleich mit dem ersten NRW-Lagebild im Innenausschuss fertig gestellte KEEAS-Abschlussbericht für die Jahre 2016 bis 2018 diente als definitorische Basis für die Beschreibungen im ersten Lagebild NRW und als Blaupause für weitere Lagebilder im Bund. Im Rahmen des KEEAS-Projekts wurde auch die Liste der Nachnamen erarbeitet, mit denen die Polizei in NRW Personen als »Clans« zugehörig markiert. Was dem KEEAS-Bericht ebenso wie allen weiteren polizeilichen Veröffentlichungen zum Thema fehlt, ist eine wissenschaftlich haltbare empirische Grundlage. So scheitern sowohl der Abschlussbericht als auch sämtliche Lagebilder bereits an einer nachvollziehbaren Definition dessen, was sie zu beschreiben vorgeben.
Unwissenschaftliche Definitionsversuche
Im KEEAS-Bericht heißt es noch, weder auf Bundesebene noch auf NRW-Landesebene bestehe ein einheitliches Verständnis darüber, welche Kriterien einen Clan ausmachen, ab wann eine Gruppierung darunter falle oder welche Phänomene oder Sachverhalte unter »Clankriminalität« zu subsumieren seien. In der Tat unterschieden sich die von einzelnen Landeskriminalämtern und dem BKA genutzten Definitionen von »Clankriminalität« zum Teil erheblich; gemeinsam ist allen Definitionsversuchen, dass sie zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Das LKA NRW nutzte in den ersten Lagebildern folgende Definition: »Der Begriff Clankriminalität umfasst die vom Gewinn- oder Machtstreben bestimmte Begehung von Straftaten unter Beteiligung Mehrerer, wobei
• in die Tatbegehung bewusst die gemeinsame familiäre oder ethnische Herkunft als verbindende, die Tatbegehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente einbezogen wird,
• die Tatbegehung von einer fehlenden Akzeptanz der deutschen Rechts- oder Werteordnung geprägt ist, und
• die Straftaten einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind.«
Die definitorische Grundlage wurde vom LKA NRW nicht aus der Luft gegriffen, sondern orientierte sich an der Definition für »Organisierte Kriminalität« des BKA. Wesentliche Bestandteile wurden wörtlich aus der gängigen OK-Definition, auf die sich Justiz- und Innenminister bereits 1986 verständigt hatten, übernommen und um ethnisierende Definitionsteile angereichert. Damit wurde zwar suggeriert, dass es sich bei der »Clankriminalität« ausschließlich um Organisierte Kriminalität handele, aber die Lagebilder selbst zeichnen ein anderes Bild. Sie umfassen neben OK-Verfahren auch sämtliche Straftaten »aus dem Bereich der Allgemein- und Massenkriminalität«, sowie Verstöße gegen das Verkehrsrecht, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Gewerberecht, Jugendschutzgesetze, Tabaksteuer, Hygienevorgaben, Glücksspielgesetze, Nichtraucherschutzgesetz und die Gaststättenverordnung. Teilweise werden auch vollkommen legale Aktivitäten wie »Bezüge zur Poser- und Raser-Szene und dem Gangster Rap« erfasst. Letztlich findet sich in den Lagebildern schlicht jegliche polizeilich erfasste Delinquenz bestimmter, ethnisch definierter Bevölkerungsgruppen wieder.
Rassistische Kriminalitätsmaßstäbe
Was die Lagebilder maßgeblich prägt, sind ethnisierende Zuordnungskriterien – letztlich stereotype, orientalistische und rassistische Zuschreibungen, die einen institutionellen Zugriff auf bestimmte Bevölkerungsgruppen legitimieren. Dabei fokussieren alle Lagebilder explizit auf die von ihnen markierten Ethnien: »auf die kriminellen Mitglieder türkisch-arabischstämmiger Großfamilien, soweit diese Bezüge zur Bevölkerungsgruppe der Mhallamiye oder zum Libanon haben« (Lagebild NRW 2019); »auf die Kriminalität von Angehörigen ethnisch abgeschotteter arabisch-stämmiger Strukturen, deren ethnische Wurzeln insbesondere auf so genannte Mhallami-Kurden, Libanesen und staatenlose Palästinenser zurückgeführt werden können und die seinerzeit als Kriegsflüchtlinge aus dem Libanon zugewandert sind« (Lagebild Berlin 2020) beziehungsweise »auf die Zählung von Straftaten, die durch Angehörige von Clanstrukturen aus dem Kreis der Mhallamiye begangen wurden« (Lagebild Niedersachsen 2019). Nur das BKA will sich nicht so stark festlegen und unterteilt den Bereich »Clankriminalität« »nach Herkunft« in »Mhallamiye«, »arabischstämmig«, »türkeistämmig«, »Westbalkan«, »Maghreb-Staaten« und »andere«.
Wie kommen wir nun von den Definitionen und ethnischen Fokussierungen zur konkreten Zuordnung der »Clankriminalität« zu Personen? Hier hilft uns der Musterschüler NRW im Lagebild 2020 weiter: »Die in der Definition geforderte familiäre oder ethnische Verbundenheit wird in diesem Lagebild durch den gemeinsamen Nachnamen als gegeben angesehen, die Identifizierung von Clanangehörigen beruht auf einem namens-basierten Ansatz.« Bereits die KEEAS-Projektgruppe hatte hierfür eine umfangreiche Liste mit »Clannamen« erstellt, 211 Familiennamen, deren unterschiedliche Schreibweisen gebündelt wurden, sodass letztlich 104 Namen übrigblieben. Für das Jahr 2021 beläuft sich die Liste in NRW auf 113 Namen.
Auch Niedersachsen operierte auf der Basis von Namen, hat laut Lagebild von 2019 aber zusätzlich einen Auswertemerker eingeführt. Dieser stellt bereits bei der polizeilichen Vorgangserfassung im Datensystem einen Clanbezug her, sodass Auswertungen erleichtert werden. Ein »Innovationssprung« bestehe zudem darin, dass nun »clankriminelles Verhalten ethnienunabhängig betrachtet« werden könne, »da relevante kriminelle Verhaltensweisen auch durch Clans anderer ethnischer Zugehörigkeit feststellbar sind«. Wahrscheinlich ist damit die Erweiterung des Fokus über sogenannte Mhallamiye hinaus auf Gruppen gemeint, die das BKA schon einbezieht, etwa aus den Maghreb-Staaten. Es ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass auch weiße deutsche Familien künftig einbezogen werden sollen.
Berlin ist das einzige Bundesland, das in den Lagebildern nicht offen einräumt, auf der Basis von Familiennamen zu arbeiten. Hier wurden laut der polizeilichen Lagebilder einerseits »umfangreiche innerbehördliche Meldeverpflichtungen implementiert« und zudem im landespolizeilichen Datenerfassungssystem zwei Ermittlungsunterstützende Hinweise (EHW) eingeführt: »Clankriminalität« und »Clankriminalität-Umfeld«. Wie die personengebundenen EHW vergeben werden, erfährt man nur in einer vagen Fußnote, nämlich »per definitionsbezogener Einzelfallprüfung«. Wie diese Einzelfallprüfung vorgenommen wird, ist bis dato nicht bekannt.
Zahlensalat
Nun wären also die Familien und Personen identifiziert, die als »Clankriminelle« in die Lageberichte eingehen. Aber wie entstehen eigentlich die Zahlen, die in den Pressekonferenzen zur Veröffentlichung der Lagebilder präsentiert werden? Wie kommen »fast 400 Berliner Clanverdächtige« zustande? Wie landen »fast 1000 Straftaten« in der Clan-Bilanz? Wir konzentrieren uns zur Beantwortung dieser Frage auf das Beispiel Berlin: Die EHW »Clan« und »Clan-Umfeld« werden per Stichtagsbetrachtung ausgewertet, um eine konkrete Anzahl von Personen auszugeben, die in Berlin als »Clanverdächtige« gelten. Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 426 Personen mit dem EHW »Clankriminalität« und 93 Personen mit »Clankriminalität-Umfeld« versehen. Im Vorjahr waren es noch 388 Personen (316 plus 72), welche als »fast 400 Clanverdächtige« im dpa-Newskanal landeten. Zusätzlich werden für diese erfassten Personen Recherchen im Landeserfassungssystem POLIKS durchgeführt, die eine Anzahl polizeilich registrierter Straftatvorwürfe im Berichtszeitraum ausgeben. Für das Jahr 2021 waren dies 849, im Vorjahr 1013 erfasste Straftaten.
Unklar ist hierbei, ob es sich um die polizeiliche Eingangsstatistik (alle gefertigten Anzeigen) oder Ausgangsstatistik (ausermittelte und an die Staatsanwaltschaft übergebene Verfahren) handelt. In den Berliner Lagebildern finden sich dazu keine Informationen. Anders in NRW, wo explizit vermerkt ist, dass die aufgeführten Zahlen die polizeiliche Eingangsstatistik darstellen. In Niedersachsen hingegen wurde mit dem Berichtsjahr 2020 von der Eingangs- auf die Ausgangsstatistik umgestellt. Das heißt zum einen, dass die Zahlen zwischen den Bundesländern kaum miteinander vergleichbar sind, zum anderen, dass auch Vergleiche mit der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) schwierig sind, da dort die Ausgangsstatistik abgebildet wird. Ein weiterer Unterschied zur PKS besteht darin, dass Verkehrsstraftaten darin nicht enthalten sind, diese jedoch in die Lagebilder aufgenommen werden – und dort beispielsweise für Berlin mit rund 15 Prozent das umfangreichste Deliktfeld bilden. Das Zahlenmaterial im Bereich »Clankriminalität« ist also nicht einmal für die Polizei länderübergreifend nutzbar, noch könnte es problemlos mit der PKS in Relation gesetzt werden.
Zusätzlich zu den Auswertungen anhand der EHW listen die Berliner Lagebilder die Bilanzen von Kontrolleinsätzen auf, inklusive der Großeinsätze im Verbund, bei denen es sich im Grunde um Gewerbekontrollen handelt, welche die Polizei zumeist formal nur unterstützt. In den letzten beiden Jahren wurden jeweils etwas mehr als 500 Kleingewerbe wie Cafés, Shisha-Bars oder Barber-Shops kontrolliert. Oft werden zugleich Straßenzüge gesperrt und umfangreiche Verkehrs- und Passant*innenkontrollen durchgeführt. Im Jahr 2020 fertigte die Polizei dabei 1091 Strafanzeigen und leitete 5631 Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, 2021 waren es 577 und 2512. Es sind insbesondere die Zahlen aus diesen Verbundseinsätzen, die werbewirksam der Öffentlichkeit präsentiert werden, mithilfe von »embedded journalists« und in Pressemitteilungen zu den Einsätzen und Lagebildern.
Was durchgängig fehlt, sind Einordnungen der präsentierten Zahlen, die vor allem dadurch hoch wirken, dass sie nicht kontextualisiert sind. Denn stellt man zwecks Annäherung – trotz aller zuvor aufgezählten Unzulänglichkeiten – die Gesamtzahl der Strafverfahren in der Kriminalstatistik der Anzahl EHW-basierter Strafverfahren des Lageberichts gegenüber, ergibt das (bereinigt um nicht von der PKS erfasste Verkehrsstraftaten) für Berlin einen Anteil von 0,17 Prozent für 2020 beziehungsweise 0,15 Prozent für 2021. Diese Berechnung konterkariert die dramatischen Botschaften von Polizei und Politik zum Thema. Trotz des massiven Verfolgungsdrucks ist der Anteil dieser Straftatvorwürfe am Gesamtaufkommen in Berlin verschwindend gering.
Last but not least bilden die Lagebilder die Fälle Organisierter Kriminalität ab, die dem jeweiligen Bundesland zugerechnet werden; auch hier lohnt eine tiefere Analyse der präsentierten Zahlen. Im Jahr 2021 wurden laut Bericht von 90 in NRW erfassten OK-Ermittlungsverfahren »18 Verfahren von türkisch-arabischstämmigen Clanfamilien dominiert«. Ein ähnliches Bild zeigt sich für Berlin, wo etwa für das Jahr 2019 elf von 56 OK-Verfahren der »Clankriminalität« zugerechnet wurden. Der Bericht führt weiter aus: »Sechs OK-Verfahren richteten sich gegen OK-Gruppierungen arabischstämmiger Herkunft und bei vier OK-Verfahren bestehen nachweislich Verbindungen zu Personen arabischstämmiger Herkunft, die der ›Clankriminalität‹ zugerechnet werden«. Für das Berichtsjahr 2018 waren für Berlin noch fünf OK-Verfahren durch »arabischstämmig dominierte Tätergruppierungen« gezählt worden.
Die Zählweise macht stutzig: zum einen die Mehrfachzählung fortgeführter Verfahren in laufenden und Vorjahresberichten, zum anderen die Hinzuzählung von Gruppierungen, die nicht zum selbst deklarierten ethnischen Fokus gehören durch die vage Kategorie »Verbindungen«. Schließlich wirft auch das Wort »dominiert«, das der NRW-Bericht von 2021 nannte, Fragen auf. Denn wir erinnern uns an die polizeilichen Definitionen: »Clankriminalität ist die Begehung von Straftaten durch Angehörige ethnisch abgeschotteter Strukturen«. Diese Ungereimtheit fällt selbst dem BKA auf: »Obwohl den Großfamilien der Mhallamiye bzw. arabisch- und ›türkeistämmiger‹ Herkunft ein hohes Maß an Abschottung nach außen zugeschrieben wird, spiegelt sich dieses Merkmal nicht übermäßig in den OK-Verfahren gegen diese Gruppierungen wider. Lediglich in vier OK-Gruppierungen (im Jahr 2018 waren es zwei) stellten die Ermittler*innen eine homogene Täterstruktur fest, alle weiteren OK-Verfahren setzten sich hinsichtlich der Nationalitäten ihrer Mitglieder heterogen zusammen.« Das BKA stellt die eigenen Konstruktionen allerdings nicht tiefgreifend infrage, sondern löst das Dilemma über die Konstruktion ethnisch homogener Führungsebenen. So heißt es direkt im Anschluss: »Nach wie vor dürfte sich die Ebene der Entscheidungsträger innerhalb dieser OK-Gruppierungen weitestgehend aus kriminellen Mitgliedern des engsten Familienkreises zusammensetzen und Tatverdächtige anderer Nationalitäten den nachgeordneten Hierarchieebenen zuzuordnen sein.«
Inkaufnahme von Stigmatisierung
Es zeigt sich, dass die Lagebilder zur »Clankriminalität« nicht nur völlig andere Aussagen enthalten, als in der öffentlichen Wahrnehmung transportiert werden, sondern auch zentral auf ethnisierende Kategorien abstellen, die nicht nur durch das eigene Zahlenmaterial konterkariert werden, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig sind. Dass der Aufbau des Begriffs der »Clankriminalität« als Synonym zur Organisierten Kriminalität kein Zufall ist, sondern die gezielte Kommunikationsstrategie zumindest der zuständigen Innenministerien, zeigt beispielhaft eine Pressemitteilung des Berliner Senats aus dem Jahre 2019 mit der Überschrift »Ressortübergreifende Bekämpfung der Organisierten Kriminalität«. Darin steht der bemerkenswerte Satz geschrieben, »schwere Straftaten, aber auch Regelverstöße im niedrigschwelligen Bereich durch die Organisierte Kriminalität wirken sich negativ auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und auf die hiesige Rechtsordnung aus«. In der gleichen Pressemitteilung lässt sich der damalige Innensenator Andreas Geisel (SPD) folgendermaßen zitieren: »Mit dem heutigen Beschluss unterstreicht der Senat von Berlin noch einmal sehr deutlich, dass die Bekämpfung der Clankriminalität eine Gemeinschaftsaufgabe ist. Das Agieren bestimmter Krimineller in dieser Stadt verursacht nicht nur materiellen Schaden.« Deutlicher kann man kaum ausdrücken, dass im Sinne eines Feindstrafrechts agiert wird, das bestimmten Gruppen quasi die Bürgerrechte aberkennt.
Innensenator Geisel nimmt es ähnlich wie seine Amtskollegen in NRW und Niedersachsen in Kauf, für eigene politische Vorteile ganze Bevölkerungsschichten zu stigmatisieren. Diese werden öffentlich und medial mit schwerer Kriminalität und Verbrechen assoziiert. Die Bedrohungslage, die dadurch suggeriert wird, nutzen die Innenminister wiederum, um weitere Maßnahmen zu rechtfertigen und Ressourcen auszubauen. Sie befeuern damit einen institutionellen und gesellschaftlichen Rassismus, der die betroffenen Bevölkerungsgruppen nicht nur für die Polizei, sondern auch für rassistische Hetze und die extreme Rechte als Ziele markiert und damit in tödliche Gefahr bringt. Das muss aufhören!
Der Artikel ist eine leicht gekürzte und aktualisierte Version des Textes, der zuerst in »Mythos Clankriminalität«, Ausgabe 129 der Zeitschrift »Bürgerrechte & Polizei/Cilip« im August 2022 erschien.
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