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- LGBTIQ-Rechte in Polen
Vertragsfreiheit hat Grenzen
EuGH urteilt: Diskriminierungsschutz muss auch für Selbstständige gelten
Der Abschluss eines Vertrags mit einem Selbstständigen darf nicht wegen dessen sexueller Orientierung abgelehnt werden. Dies zu erlauben, nähme dem Diskriminierungsverbot und der entsprechenden europäischen Richtlinie die praktische Wirksamkeit, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Er antwortete mit seinem Urteil auf Fragen eines Warschauer Gerichts.
Antidiskriminierungsrecht in Polen
Geklagt hatte Jakub Kwieciński, ein Videojournalist, der über neun Jahre lang für den öffentlich-rechtlichen Fernsehsender Telewizja Polska (TVP) in Polen gearbeitet hat, zuletzt auf selbstständiger Basis. Im Dezember 2017 hatte er zusammen mit seinem Lebenspartner ein Weihnachtslied mit dem Titel »Pokochaj nas w święta« (Liebe uns zu Weihnachten) auf Youtube veröffentlicht, in dem sieben homosexuelle Paare vorgestellt wurden. Zwei Tage nach der Veröffentlichung des Videos wurden Kwiecińskis Dienstzeiten von dem Fernsehsender gestrichen und kein neuer Dienstvertrag mit ihm abgeschlossen. Kwieciński klagte daraufhin auf die Zahlung von umgerechnet etwa 10 000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld.
»Die Entscheidung von TVP, den Vertrag von Jakub Kwieciński aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht zu verlängern, verstößt auch gegen polnisches Recht«, sagt der Rechtsberater Piotr Pawłowski. Denn die Regierung hat auf dem Papier die Richtlinie der EU umgesetzt. Allerdings hätte dies keine wirklichen Auswirkungen auf die Rechtsprechung. In einem Zusatzartikel ist geregelt, dass es keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bedeutet, wenn eine Ungleichbehandlung erfolgt, die durch andere Vorschriften abgesichert ist und beispielsweise dem Schutz der »Freiheiten und Rechte anderer« dient.
Bislang sah die polnische Regelung eine solche Ausnahme durch den Grundsatz der freien Wahl des Vertragspartners gegeben. Damit war es erlaubt, eine Zusammenarbeit mit Selbstständigen wegen der sexuellen Orientierung zu verweigern. Die polnischen Richter*innen wollten wissen, ob dies im Einklang mit der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie steht. Der EuGH beantwortet diese Frage nun klar mit Nein. Der Schutz vor Diskriminierung müsse auch Selbstständige umfassen. Die betreffende Richtlinie legt ein Diskriminierungsverbot fest in Bezug auf die Bedingungen »für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit«. Ausgenommen davon sind Güterlieferungen oder Dienstleistungen.
Anna Mazurczak von der Polnischen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht begrüßt die Entscheidung: »Die sexuelle Orientierung, aber auch Geschlecht, Behinderung, Alter, Religion und Herkunft, kann kein Grund sein, einen solchen Vertrag zu kündigen oder keine weiteren Verträge abzuschließen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hat seine Grenzen.« Dafür setze sich die Organisation seit Jahren ein.
Repression queeren Lebens
Die Situation der LGBTIQ-Gemeinschaft in Polen ist prekär. Im Jahr 2019 entstanden rund 100 kommunale sogenannte »Zonen frei von LGBT-Ideologie«, nachdem sich der Warschauer Bürgermeister Rafał Trzaskowski für die Achtung der Rechte von LGBTIQ-Personen starkgemacht und angekündigt hatte, LGBTIQ-Themen in die schulischen Sexualkundeprogramme in Warschau aufzunehmen. Im Februar vergangenen Jahres verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das den Zugang zu Unterricht über queere Themen einschränkt und die Kontrolle der Regierung über die Schulen verstärkt. Das Europaparlament hatte sich daraufhin besorgt gezeigt. Die Regierung müsse auf das Gesetz verzichten, hieß es.
Der Fall von Jakub Kwieciński liegt nun wieder bei dem polnischen Gericht. In seinem Urteil muss es die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen.
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