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Berliner Beamtenbesoldung: 150 Euro extra auch für hohe Tiere
Verwaltungsgericht Berlin hält Kappung der Hauptstadtzulage für Beamte für verfassungswidrig
Die Hauptstadtzulage von 150 Euro nur für Beamte bis zur Besoldungsstufe A13 zu zahlen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin verfassungswidrig. Sie nicht auch den höher eingestuften Kollegen zu gewähren, verstoße gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot, erklärte das Gericht am Montag nach einem Verfahren von rund anderthalb Stunden und anschließender Beratung der fünf Richter. Der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A13 und A14 sei so vollkommen eingeebnet und in den übrigen Erfahrungsstufen signifikant abgeschmolzen. Damit ist die Sache aber noch nicht entschieden. »Da nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich die Verfassungswidrigkeit der Regelung zur Hauptstadtzulage feststellen kann, hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt«, teilte Sprecher Stephan Groscurth am Nachmittag mit.
Seit November 2020 zahlt das Land Berlin den im öffentlichen Dienst Beschäftigten eine Hauptstadtzulage von 150 Euro monatlich. Beamte erhalten die Summe bis zur Besoldungsgruppe A13, Angestellte bis einschließlich Entgeltgruppe E13. Die Zahlung soll ein Ausgleich sein für die höheren Lebenshaltungskosten in Berlin, damit sich Lehrer und Polizisten nicht von den hohen Mieten abschrecken lassen und sich lieber Arbeit in einem anderen Bundesland suchen. Wer höher eingestuft ist, bekommt die Zulage nicht. Wer in die Gruppe A14 beziehungsweise E14 befördert wird, verliert sie.
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Mehrere Betroffene haben dagegen geklagt. In einem ersten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin siegte einer von ihnen. Doch als nächsthöhere Instanz wies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bislang zwei Klagen ab und ließ in einem dritten Fall immerhin Revision zu. Für die Angestellten ist also in dieser Sache noch nichts entschieden. Aber auch für die Beamten nicht.
Hier war es montagfrüh zu einem ersten Musterprozess vor dem Verwaltungsgericht in der Kirchstraße gekommen. Verhandelt wurde vorbildhaft für alle anderen der Fall eines Obermagistratsrats, der im Bezirksamt Pankow beschäftigt war und am 1. November 2021 zum Magistratsdirektor befördert wurde. Er kletterte damit von Besoldungsgruppe A14, Stufe acht, in die Besoldungsgruppe A15, Stufe eins. Laut Besoldungstabelle für das Land Berlin, gültig seit Dezember vergangenen Jahres, fängt das Grundgehalt für eine A13-Stelle bei 4310 Euro im Monat für die Stufe eins an, für eine A14-Stelle bei 4538 Euro und für eine A15-Stelle bei 5566 Euro.
Der 59-Jährige beruft sich auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und das besoldungsrechtliche Abstandsgebot und will die 150 Euro nachgezahlt haben für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2023 – als er aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wurde. Denn für Beamte im Ruhestand gibt es keine Hauptstadtzulage und die erhaltenen Summen werden auch nicht zur Berechnung ihrer Pension herangezogen.
Beim Gleichheitsgrundsatz geht es darum, dass niemand besser oder schlechter behandelt werden soll. Darum soll es hier die 150 Euro für alle geben. Beim Abstandsgebot geht es darum, dass gerade nicht alle Beamten gleich sein sollen, sondern höher Eingestufte, in aller Regel also die Vorgesetzten, auch mehr Geld verdienen sollen als die niedriger eingestuften Kollegen. Auch dabei soll es für den 59-Jährigen aber wieder darauf hinauslaufen, dass er die Zulage noch nachgezahlt bekommt. Unterstützt wird er in diesem Ansinnen durch die kleine Gewerkschaft Verwaltung und Verkehr (GVV), die dazu die Anwaltskanzlei Catharina Hübner & Erhart Körting einschaltete. Im Gerichtssaal 416 sitzt der Kläger am Montag zwischen dem GVV-Vorsitzenden Klaus-Dietrich Schmitt und Anwältin Hübner.
Wenn er die Zulage doch noch erhält, dann gilt das auch für alle anderen, die bisher davon ausgeschlossen waren. Auf das Land Berlin kämen durchaus erhebliche Kosten zu. »Es geht um 150 Euro im Monat. Das ist materiell nicht so viel in einem Fall«, bestätigte Richter Florian Rüsch. »Aber in der Summe geht es um deutlich mehr Geld.«
»Es ist immer schön, allen etwas zu bezahlen, aber dafür hat es nicht gereicht«, bedauerte Lisa von Laffert, Anwältin der Senatsfinanzverwaltung. Man habe sich auf die unteren Einkommensgruppen konzentriert, weil da in Zukunft der größte Personalmangel drohe.
Eine absurde Möglichkeit hat das Land Berlin schon ausgeschlossen. Es konnte sein, dass jemand von A13 zu A14 befördert wird und damit neben der Hauptstadtzulage auch die sogenannte Stellenzulage verliert, die ebenfalls nur bis zu dieser Grenze gewährt wird. Er hätte dann unter dem Strich sogar weniger in der Tasche gehabt. Das gleicht das Land »auf null« aus. Der Betroffene verdient dadurch nach der Beförderung immerhin genauso viel wie vorher. Nach Überzeugung des Magistratsdirektors reicht das aber nicht aus. Es könne doch nicht sein, dass der Sozialamtsleiter nicht mehr verdiene als die ihm unterstellten Fachbereichsleiter, argumentierte er.
Das Verwaltungsgericht hatte kaum ein Vorbild für seine Entscheidung. Es konnte sich höchstens an der Rechtsprechung zur Ballungsraumzulage in München orientieren. Diese Zulage wurde im öffentlichen Dienst wegen der hohen Mieten in der bayerischen Landeshauptstadt gezahlt, aber die höheren Einkommensgruppen erhielten diese Zulage nicht. Dagegen hatte ein Beamter Verfasungsbeschwerde eingelegt. Doch das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde 2007 ab.
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