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Reden ist Silber, Schweigen ist Gold - auch im Strafverfahren?
Nach dem Gesetz (§ 136 StPO) und auch als Recht mit Verfassungsrang anerkannt, muss kein Verdächtiger, Beschuldigter oder Angeklagter sich selbst belasten. Insbesondere darf er die Aussage verweigern (Aussagefreiheit). Lediglich die kleinen Personalien sind anzugeben. Dieses Recht eines Beschuldigten und Angeklagten ist von fundamentaler Bedeutung für ein faires rechtsstaatliches Strafverfahren. D...
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