»Lex 13. Februar« verstößt gegen sich selbst

Neues Versammlungsrecht in Sachsen bleibt juristisch umstritten

  • Hendrik Lasch, Dresden
  • Lesedauer: 3 Min.
Rechtzeitig vor dem 13. Februar, an dem eine große Nazidemo in Dresden angekündigt ist, wollen CDU und FDP das Versammlungsrecht ändern. Nicht nur Juristen hegen große Bedenken.
Abb: Veranstalter
Abb: Veranstalter

Wann gibt es so etwas schon einmal: Ein Gesetz macht sich eines Verstoßes schuldig, den zu sanktionieren es eigentlich geschrieben wurde. Bei einem neuen Versammlungsgesetz, das der sächsische Landtag am Mittwoch nach den Plänen der Koalition von CDU und FDP beschließen soll, ist genau das der Fall, meint der Berliner Verfassungsrechtler Clemens Arzt.

Anlass für den pikanten Vorwurf gibt Paragraf 15 des Gesetzes. Dort wird das Verbot einer Versammlung erlaubt, wenn, wie es in Absatz 2 heißt, diese die NS-Gewaltherrschaft und deren Verantwortung für den II. Weltkrieg »leugnet, verharmlost oder gegen die Verantwortung anderer aufrechnet«. Genau dies wird im Gesetz freilich getan, sagt Arzt – indem das NS-Regime und »kommunistische Gewaltherrschaft« gleichgesetzt werden. Auch Aufmärsche, die letztere als »vorbildlich oder ehrenhaft« darstellen, können laut Gesetz verboten werden. Der Gesetzentwurf selbst sei damit eine Verharmlosung der NS-Herrschaft, sagt Arzt – »indem er sie mit den Verhältnissen in der DDR gleichstellt«.

Nicht nur in diesem Fall schießt das Gesetz freilich weit über´s Ziel hinaus, sagt der Jurist. Er bemängelt etwa, dass laut Gesetzesbegründung Versammlungen unter einem »Verbots- und Auflagenvorbehalt« stehen und die Behörden das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung »angemessen zum Ausgleich« bringen sollten. »Hier gibt es gar nichts abzuwägen«, entgegnet Arzt, der anmerkt, dass die Versammlungsfreiheit »nur in absoluten Ausnahmefällen« eingeschränkt werden dürfe, wenn die öffentliche Sicherheit (und nicht die öffentliche Ordnung) akut gefährdet sei. Der Verweis auf Gefährdungen bei früheren Aufzügen sei, anders als im Gesetz vorgesehen, kein Verbotsgrund. Grundsätzlich verweist Arzt, wie schon viele Experten in einer Anhörung des Landtags vor einigen Wochen, auf den äußerst hohen Stellenwert des Versammlungsrechts – und merkt sarkastisch an, die vermeintlich großzügige Aussage im Gesetz, Aufzüge würden nicht schon durch dieses selbst verboten, offenbare »ein sehr interessantes Verfassungs- und Demokratieverständnis«.

CDU und, was für viel Kopfschütteln sorgt, auch die Liberalen geben sich von derlei Kritik unbeirrt: Der Gesetzentwurf wurde kürzlich im Verfassungs- und Rechtsausschuss abgesegnet und steht nun am Mittwoch zur Abstimmung. Er soll rechtzeitig vor dem 13. Februar in Kraft treten. Denn obwohl im Gesetz auch das Leipziger Völkerschlachtdenkmal erwähnt wird und Behörden weitere schützenswerte Orte bestimmen können, handelt es sich nach Ansicht des grünen Innenpolitikers Johannes Lichdi um eine »Lex 13. Februar«.

Für bedenklich hält der Grüne das Gesetz indes nicht nur wegen verfassungsrechtlicher Probleme, sondern auch, weil es das stille Gedenken an der Dresdner Frauenkirche am 13. Februar als Form des Erinnerns quasi gesetzlich festschreibt. Dabei gilt der Bau längst nicht allen Opfern als Inbegriff für die Erinnerung an die zivilen Toten des Krieges, sagt Hildegart Stellmacher von der Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit. Bevor 1938 die Synagoge niedergebrannt wurde, habe von der Frauenkirche bereits die Hakenkreuz-Fahne geweht, betont sie. Und auch in den Jahren seither wandelte sich die symbolische Bedeutung der Frauenkirche mehrfach, fügt Stellmacher hinzu: »Die Erinnerung eint eben nicht.«

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