Neonazis hätten marschieren dürfen

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München (dpa/ND). Die Stadt München hätte 2008 den sogenannten Heldengedenkmarsch von Neonazis nicht verbieten dürfen. In einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München ein entsprechendes Urteil des Münchner Verwaltungsgerichts bestätigt.

Die Stadt hatte eine für den 15. November 2008 angemeldete Neonazi-Kundgebung in der Münchner Innenstadt verboten. Der Anmelder der Versammlung klagte gegen das Verbot. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Stadt zunächst. In der nächst höheren Instanz aber kassierte der BayVGH die Entscheidung in einem Eilverfahren.

Ein komplettes Verbot des Aufmarsches sei unverhältnismäßig, hieß es damals in der Begründung. Es galten aber strenge Auflagen. Die Neonazis durften bei der Kundgebung 2008 weder trommeln noch Fackeln tragen. Auch bestimmte Fahnen und Lieder waren verboten.

Trotzdem setzte der Kläger seinen juristischen Feldzug fort, um eine grundsätzliche Entscheidung für künftige Versammlungen zu erreichen. Wie im damaligen Eilverfahren hat das BayVGH nun entschieden, dass die Stadt den Marsch wegen der grundrechtlich geschützten Freiheit auf Meinungsäußerung nicht hätte verbieten dürfen. Selbst wenn der Veranstalter damit eine nationalsozialistische Gedenkfeier nachempfinden hätte wollen, könne darin keine Billigung der gesamten nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gesehen werden.

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