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Für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Steuerfreiheit

u Zahlt ein Arbeitgeber einem angestellten Arzt zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so sind diese steuerfrei. Als Nachtarbeit gilt dabei die Arbeit in der Zeit von 20 bis 6 Uhr. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Arbeitnehmer, der nachts oder an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, die dafür erhaltene Vergütung steuerfrei behalten kann.Auf diese Entscheidung d...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/194277.fuer-sonntags-feiertags-und-nachtarbeit.html

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