Für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Steuerfreiheit

  • Lesedauer: 2 Min.

u Zahlt ein Arbeitgeber einem angestellten Arzt zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so sind diese steuerfrei. Als Nachtarbeit gilt dabei die Arbeit in der Zeit von 20 bis 6 Uhr. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Arbeitnehmer, der nachts oder an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, die dafür erhaltene Vergütung steuerfrei behalten kann.

Auf diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 (Az. 3 K 6251/06 B) macht die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Geklagt hatte ein bei einem Krankenhaus angestellter Arzt, der an bestimmten Bereitschaftstagen rufbereit zu sein hatte. Für die Rufbereitschaft, die werktags von 16 bis 8 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen von 8 bis 8 Uhr des Folgetages dauerte, erhielt der Kläger einen Stundensatz, der 40 Prozent des regulären Stundensatzes betrug. Diese Vergütung erhielt der Arzt auch für die Stunden, die nicht als Nachtarbeit oder Sonn- oder Feiertagsarbeit galten, zum Beispiel für die Zeit werktags vor 20 Uhr. Das Finanzamt lehnte eine Steuerbefreiung für diese Vergütungen ab. Daraufhin zog der Mann vor Gericht.

Die Klage wies das Finanzgericht jedoch ab. Da das Krankenhaus keinen erhöhten Stundensatz für die Rufbereitschaftszeiten zahlte, sondern im Gegenteil lediglich einen Bruchteil des Grundlohns, könne nicht von einem steuerfreien Zuschlag ausgegangen werden. Das Finanzamt durfte daher die Zahlungen in voller Höhe als Arbeitslohn der Steuer unterwerfen.

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