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Rechtens bei längerer Haft
Kündigung
Verurteilte Straftäter haben bei Haftstrafen von mehr als zwei Jahren keinen Anspruch auf ihren alten Arbeitsplatz. Dem Arbeitgeber sei es nicht zumutbar, bei Strafhaft das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus aufrechtzuerhalten, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 24. März 2011 (Az. 2 AZR 790/09).
In diesem Fall würden andere Gründe gelten als bei der Verhinderung des Arbeitnehmers durch längere Krankheit. Da die Haft vom Arbeitnehmer selbst verschuldet sei, müsse der Arbeitgeber zur Überbrückung der Fehlzeit auch nur geringere Belastungen in Kauf nehmen als beim Ausfall durch Krankheit. Die Arbeitsrichter wiesen damit die Klage eines früheren VW-Mitarbeiters ab. Der Industriemechaniker ...
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