Rechtens bei längerer Haft

Kündigung

  • Lesedauer: 2 Min.
Verurteilte Straftäter haben bei Haftstrafen von mehr als zwei Jahren keinen Anspruch auf ihren alten Arbeitsplatz. Dem Arbeitgeber sei es nicht zumutbar, bei Strafhaft das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus aufrechtzuerhalten, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 24. März 2011 (Az. 2 AZR 790/09).

In diesem Fall würden andere Gründe gelten als bei der Verhinderung des Arbeitnehmers durch längere Krankheit. Da die Haft vom Arbeitnehmer selbst verschuldet sei, müsse der Arbeitgeber zur Überbrückung der Fehlzeit auch nur geringere Belastungen in Kauf nehmen als beim Ausfall durch Krankheit.

Die Arbeitsrichter wiesen damit die Klage eines früheren VW-Mitarbeiters ab. Der Industriemechaniker war wegen Drogendelikten nach einem halben Jahr Untersuchungshaft im Mai 2007 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt worden. Der Wolfsburger Autokonzern kündigte dem Mann 2008, obwohl dieser später in den offenen Vollzug hätte kommen und dann seine Arbeit wieder aufnehmen können.

Der Kläger war der Ansicht, sein Arbeitgeber hätte die Zeit seiner haftbedingten Abwesenheit überbrücken müssen, bis er den Freigängerstatus erlangt hätte. Das sah der Zweite Senat anders und erklärte die Kündigung für rechtens. So hatte auch schon die erste Instanz geurteilt. Das Landesarbeitsgericht in Hannover hatte hingegen der Klage des Mannes stattgegeben.

Nicht rechtens ...

Ein kirchlicher Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter nicht ohne weiteres kündigen, weil er keiner christlichen Kirche angehört. Das entschied das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Az. 3 Ca 2807/09). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber bei der Einstellung wusste, dass der Mitarbeiter kein Christ ist und dessen Verhalten am Arbeitsplatz bisher auch keinen Anlass zur Klage gegeben hat.

Das Gericht gab damit der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin einer christlichen Sozialstation Recht. Der Arbeitgeber hatte eine sogenannte personengebundene Kündigung gegen die Muslimin ausgesprochen.

Werde Mitglied der nd.Genossenschaft!
Seit dem 1. Januar 2022 wird das »nd« als unabhängige linke Zeitung herausgeben, welche der Belegschaft und den Leser*innen gehört. Sei dabei und unterstütze als Genossenschaftsmitglied Medienvielfalt und sichtbare linke Positionen. Jetzt die Beitrittserklärung ausfüllen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
- Anzeige -

Das »nd« bleibt gefährdet

Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.

- Anzeige -
- Anzeige -