BGH auf Seiten der Vermieter
Karlsruhe (epd/ND). Vermieter dürfen Mietern einer maroden und unwirtschaftlich gewordenen Wohnung kündigen, wenn sie das Objekt dadurch besser verkaufen können. Die Kündigung ist auch dann zulässig, wenn der schlechte Zustand des Hauses bereits bestand, als der Vermieter das Objekt erwarb, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. (AZ: VIII ZR 226/09)
Im konkreten Rechtsstreit will eine westdeutsche Erbengemeinschaft eine Rentnerin aus einem Einfamilienhaus bei Potsdam klagen. Die 90-Jährige wohnt dort schon länger als 50 Jahre. Die Erben argumentieren, dass sie das Haus nicht verkaufen können, solange es vermietet ist. Auch eine rentable Bewirtschaftung des Objektes sei nicht möglich, da die Mieteinnahmen die Kosten nicht deckten. In den Vorinstanzen in Potsdam waren die Besitzer mit ihrer Räumungsklage gescheitert.
Der Anwalt der Mieterin argumentiert, eine Kündigung sei nur möglich, wenn sich der Wert des Hauses seit dem Erwerb verschlechtert habe. Dies sei aber nicht der Fall. Die Erbengemeinschaft habe das Haus 1992 schon in einem schlechten Zustand rückübertragen bekommen.
Die obersten Richter verwiesen den Fall an das Landgericht zurück. Dort sollen die Fakten nochmals geprüft werden. So sei es mit dem Eigentumsrecht unvereinbar, dass die Eigentümer gezwungen wären, »dauerhaft Verluste ohne eine Verwertungsmöglichkeit hinzunehmen«. Es müssten jedoch auch soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. So könnte eine Räumungsklage gegen eine hochbetagte Frau unzulässig sein, so das Gericht.
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