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Lebenspartner muss sie mittragen
Pflegekosten
Die Betreuungskosten für einen Pflegebedürftigen müssen vom Lebenspartner mitgetragen werden, auch wenn dieser an einem anderen Ort lebt. Die Unterbringung eines Lebenspartners in einem auswärtigen Pflegeheim begründe keine kostenbefreiende Trennung, so jüngst das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Az. L 7 SO 194/09).
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