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Ein freigestellter Arbeitnehmer nahm Firmendaten mit

Fristlose Kündigung

Die Übermittlung von Firmendaten an ein privates E-Mail-Postfach stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten dar. Auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer ist dann eine fristlose Kündigung möglich. Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) am 29. August 2011 (Az. 7 Sa 248/11). Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/218465.ein-freigestellter-arbeitnehmer-nahm-firmendaten-mit.html

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