Ein freigestellter Arbeitnehmer nahm Firmendaten mit

Fristlose Kündigung

  • Lesedauer: 2 Min.
Die Übermittlung von Firmendaten an ein privates E-Mail-Postfach stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten dar. Auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer ist dann eine fristlose Kündigung möglich. Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) am 29. August 2011 (Az. 7 Sa 248/11). Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der verhandelte Fall: Der spätere Kläger war als Firmenkundenbetreuer bei einer Bank beschäftigt. Die Parteien vereinbarten die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und die Freistellung des Mitarbeiters bei Fortzahlung der Bezüge. Als der Mann jedoch insgesamt 94 E-Mails mit etwa 622 MB in 1660 Datenanhängen an sein privates E-Mail-Postfach sandte, kündigte die Bank ihm fristlos.

Bei den vom Kläger übermittelten Daten handelte es sich überwiegend um solche, die dem Bankgeheimnis unterlagen, darunter waren Daten der von dem Mitarbeiter betreuten Kunden, zum Beispiel Dokumente, in denen eingeräumte Kreditlinien und in Anspruch genommene Kredite aufgelistet waren.

Nachdem die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht noch Erfolg hatte, unterlag der Firmenkundenbetreuer beim Landesarbeitsgericht. Er habe eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen, die die fristlose Kündigung auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogenen Arbeitsverhältnis rechtfertige, urteilte das Hessische LAG.

In der Urteilsbegründung heißt es weiter: Zwar komme es zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel auf die Prognose des zukünftigen Verhaltens an. Im vorliegenden Fall stehe die fehlende Wiederholungsgefahr aber einer fristlosen Kündigung nicht entgegen. Der Mitarbeiter habe das in ihn gesetzte Vertrauen durch die Mitnahme der geheimen Bankdaten so schwer erschüttert, dass das Festhalten an einem Arbeitsverhältnis und die Fortzahlung der Bezüge nicht mehr zumutbar seien. Das Fehlverhalten des Mitarbeiters wiege ähnlich schwer wie eine strafbare Handlung zu Lasten des Arbeitgebers.

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