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Artikel 87a AUFSTELLUNG UND BEFUGNISSE DER STREITKRÄFTE

(1) Der Bund kann Streitkräfte zur Verteidigung aufstellen. Ihre zahlenmäßige Stärke, die in Friedenszeiten 370 000 Mann nicht überschreiten darf, und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (2) Der Bund kann die Befugnis zur Aufstellung von Streitkräften einer überstaatlichen Einrichtung übertragen, die im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit und Zusamme...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/309623.artikel-a-aufstellung-und-befugnisse-der-streitkraefte.html

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