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Artikel 87a AUFSTELLUNG UND BEFUGNISSE DER STREITKRÄFTE

  • Lesedauer: 1 Min.

(1) Der Bund kann Streitkräfte zur Verteidigung aufstellen. Ihre zahlenmäßige Stärke, die in Friedenszeiten 370 000 Mann nicht überschreiten darf, und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Der Bund kann die Befugnis zur Aufstellung von Streitkräften einer überstaatlichen Einrichtung übertragen, die im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit und Zusammenarbeit der Wahrung des Friedens in der Welt dient. Die Regelungen des Artikel 24 Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Außer zur Verteidigung des Bundesgebietes dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit diese Verfassung es ausdrücklich zuläßt. Für jeden militärischen Einsatz deutscher Streitkräfte ist nach Artikel 115a Abs. 1 zu verfahren.

(4) Den Streitkräften kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall und den Spannungsfall die Befugnis übertragen werden, nach Maßgabe des Polizeirechts zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung des Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigüngsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte sind an das Polizeirecht gebunden und wirke'n dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

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