- Politik
- Gesetzentwurf sieht Dienstpflicht für Empfänger von Arbeitslosenhilfe vor
Als Tagelöhner in die Landwirtschaft
Leipzig (ddp/ADN/ND). Bezieher von Arbeitslosenhilfe müssen künftig mit dem Einsatz von bis zu drei Monaten bei der Ernte rechnen. Andernfalls wird ihnen die Arbeitslosenhilfe gesperrt. Das geht aus dem Entwurf eines „ Beschäftigungsgesetzes 1994“ hervor, mit dem das vergangene Woche beschlossene Aktionsprogramm der Koalition umgesetzt werden soll und das der „Leipziger Volkszeitung“ vorliegt. Die Weitergewährung der Ar-
beitslosenhilfe soll auch daran gebunden sein, daß „freiwillige Gemeinschaftsarbeiten verrichtet werden“
Die Bundesanstalt für Arbeit wird mit dem Gesetz zur Zahlung einer „Saisonarbeiterhilfe“ in Höhe von 25 Mark pro Tag ermächtigt. Diese Arbeit soll in der Land- und Forstwirtschaft oder in der Obst- und Gemüseverarbeitung stattfinden. Die 25 Mark sollen steuerfrei sein und auch nicht bei der Arbeitslosenhilfe
angerechnet werden. „Lehnt der Arbeitslosenhilfe- Bezieher eine ihm zugewiesene Saisonarbeit ohne wichtigen Grund ab“, heißt es in der Gesetzesbegründung, „tritt eine Sperrzeit ein.“ In dem Gesetzentwurf wird auch die private Arbeitsvermittlung generell erlaubt. Der künftige Vermittler muß dazu die „erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit“ besitzen, „in geordneten Vermögensverhältnissen“ leben und über angemessene Geschäftsräume verfügen.
Drastische Geldbußen drohen künftig auch deutschen Unternehmen, die illegale Beschäftigung billigend hinnehmen. Deutsche Hauptauftragnehmer, die über ausländische Subunternehmer Ausländer ohne Arbeitserlaubnis einsetzen, machen sich bislang nicht strafbar.
Zu den Änderungen gehören die Begrenzung der Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen auf 80 Prozent der Entgelte für ungeförderte Arbeiten. (Kommentar Seite 2)
Gedenkartikel von Klaus Jarmatz auf Seite 9
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