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Wenn der Sensenmann an die Tür geklopft hat... (Teil 1)

anderslautende einzelvertragliche oder betriebliche beziehungsweise tarifvertragliche Vereinbarung besteht oder der Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu Lebzeiten des Arbeitnehmers bereits wegen lang andauernder Krankheit entfallen ist, erst mit dem Ablauf des Todestages endet. Der Todestag ist also noch voll mitzubezahlen. Vielfach bestehen aber einzelvertragliche, betriebliche oder tarifvertraglic...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/495765.wenn-der-sensenmann-an-die-tuer-geklopft-hat-teil.html

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