Werbung

Dieser Text ist Teil des nd-Archivs seit 1946.

Um die Inhalte, die in den Jahrgängen bis 2001 als gedrucktes Papier vorliegen, in eine digitalisierte Fassung zu übertragen, wurde eine automatische Text- und Layouterkennung eingesetzt. Je älter das Original, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass der automatische Erkennvorgang bei einzelnen Wörtern oder Absätzen auf Probleme stößt.

Es kann also vereinzelt vorkommen, dass Texte fehlerhaft sind.

Wenn der Sensenmann an die Tür geklopft hat... (Teil 1)

  • Lesedauer: 7 Min.

anderslautende einzelvertragliche oder betriebliche beziehungsweise tarifvertragliche Vereinbarung besteht oder der Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu Lebzeiten des Arbeitnehmers bereits wegen lang andauernder Krankheit entfallen ist, erst mit dem Ablauf des Todestages endet. Der Todestag ist also noch voll mitzubezahlen.

Vielfach bestehen aber einzelvertragliche, betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen, nach denen etwa die Entgeltzahlung noch für den vollen Sterbemonat oder sogar für weitere Abrechnungszeiträume vorzunehmen ist.

So wird beispielsweise im Öffentlichen Dienst aufgrund tariflicher Bestimmungen (§ 41 Bundesangestelltentarifvertrag - BAT -/§ 41 BAT-O; § 47 Manteltarifvertrag des Bundes; § 39 Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe) beim Tod von Angestellten und Arbeitern an deren Hinterbliebenen ein Sterbegeld gezahlt.

Das Sterbegeld wird in Höhe der bisherigen Vergütung beziehungsweise des bisherigen Grundlohnes für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats sowie für zwei weitere Monate gezahlt.

Entgeltzahlungen und Steuerrecht

Arbeitslohn, der nach dem Tod eines Arbeitnehmers gezahlt wird, darf unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlung nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen versteuert werden (Abschnitt 76 der Lohnsteuer-Richtlinien 1993 - LStR 1993 -). Durch die Zahlung der Beträge an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern. Sie haben dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte, gegebenenfalls für ein zweites Dienstverhältnis, vorzulegen.

Hinsichtlich der Versteuerung differenziert Abschnitt 76 LStR 1993 wie folgt:

- Bei laufendem Arbeitslohn, der im Sterbemonat oder für den Sterbemonat gezahlt wird, kann der Steu-

erabzug aus Vereinfachungsgründen noch nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen vorgenommen werden; die Lohnsteuerbescheinigung ist jedoch auch in diesem Fall auf der Lohnsteuerkarte des Erben auszuschreiben (Absatz 1 Satz 4).

- Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn an einen Erben oder Hinterbliebenen aus, so ist der Lohnsteuerabzug vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 4 nur rfach dessen Besteuerungsmerkmalen durchzuführen (Absatz 2 Satz 1).

Im übrigen bestimmt Abschnitt 76 LStR 1993 für den Steuerabzug durch den Arbeitgeber folgendes (Absatz 3):

- Beim Arbeitslohn, der noch für die aktive Tätigkeit des verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt wird, ist, wie dies bei einer Zahlung an den Arbeitnehmer der Fall gewesen wäre, zwischen laufendem Arbeitslohn, zum Beispiel Lohn für den Sterbemonat oder den Vormonat, und sonstigen Bezügen, zum Beispiel Erfolgsbeteiligung, zu unterscheiden (Ziffer 1).

- Der Arbeitslohn für den Sterbemonat stellt, wenn er arbeitsrechtlich für den gesamten Lohnzahlungszeitraum zu zahlen ist, keinen Versorgungsbezug im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG dar. Besteht dagegen ein Anspruch auf Lohnzahlung nur bis zum Todestag, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Leistungen an die Hinterbliebenen um Versorgungsbezüge. Dies gilt entsprechend für den Fall, daß die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen für den Sterbemonat lediglich die Zahlung von Hinterbliebenenbezügen vorsehen oder keine vertraglichen Abmachungen über die Arbeitslohnbemessung bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Lohnzahlungszeitraumes bestehen. Auch in diesen Fällen stellt nur der Teil der Bezüge, der auf die Zeit nach dem Todestag entfällt, einen Versorgungsbezug dar. Wegen der Berechnung des Freibetrages für Versorgungsbezüge wird auf Abschnitt 116 verwiesen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 ist der Ver-

sorgungs-Freibetrag nicht zu berücksichtigen (Ziffer 2).

- Das Sterbegeld ist ein Versorgungsbezug und stellt grundsätzlich einen sonstigen Bezug dar. Dies gilt auch für den Fall, daß als Sterbegeld mehrere Monatsgehälter gezahlt werden, weil es sich hierbei dem Grunde nach nur um die ratenweise Zahlung eines Einmalbetrages handelt. Die laufende Zahlung von Witwen- oder Hinterbliebenengeldern im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 EStG durch den Arbeitgeber ist demgegenüber regelmäßig als laufender Arbeitslohn (Versorgungsbezug) zu behandeln (Ziffer 3).

- Soweit es sich bei den Zahlungen an die Erben oder Hinterbliebenen nicht um Versorgungsbezüge handelt, ist zu prüfen, ob der Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) zum Ansatz kommt. Dabei ist auf das Lebensalter des jeweiligen Zahlungsempfängers abzustellen. Wegen der Berechnung des Altersentlastungsbetrages wird auf Abschnitt 117 verwiesen; Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden (Ziffer 4).

- Soweit Zahlungen an im Ausland wohnhafte Erben oder Hinterbliebene erfolgen, bei denen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 oder 3 EStG nicht vorliegen, ist beim Steuerabzug nach den für Lohnzahlungen an beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer geltenden Vorschriften zu verfahren (vgl. § 39 d EStG und Abschnitt 125); Absatz 1 Satz 4 gilt auch in diesen Fällen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zustehen kann (Ziffer 5).

Entgeltzahlungen und Sozialversicherung

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vertreten die Ansicht, daß die steuerrechtlichen Regelungen des Abschnittes 76 der LStR 1993 nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden können.

Für den Bereich der Kranken-, Renten- und Arbeits-

losenversicherung ist daher das Arbeitsentgelt, das der verstorbene Arbeitnehmer bis zum Todestag erzielt hat, noch dem Beschäftigungsverhältnis des Verstorbenen zuzuordnen und demgemäß auch beitragspflichtig.

Besondere Leistungen, die Hinterbliebenen gewährt werden, sind hingegen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und unterliegen daher auch nicht der Beitragspflicht.

Entgeltzahlungen und Rückforderungen

Bestehen beim Tod des Arbeitnehmers Ansprüche, etwa aufgrund von Vorschüssen oder Arbeitgeberdarlehen, so müssen beim Ausgleich der Forderungen die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.

Besteht eine entsprechende vertragliche Absprache, so ist selbstverständlich eine sofortige, vollständige Verrechnung mit fälligen Gegenansprüchen vorzunehmen. Sind Gegenansprüche nicht vorhanden, so kann die sofortige Rückzahlung der gesamten Rückforderung verlangt werden.

Ist die sofortige Verrechnung für den Todesfall vertraglich nicht vereinbart worden und die Rückzahlung erfolgte bis dahin ratenweise durch entsprechenden Abzug vom jeweiligen Entgelt, so ist diese Verrechnung unmöglich geworden, da künftig keine Entgeltansprüche mehr entstehen. Die Art des Forderungsausgleichs ist daher den neuen Verhältnissen anzupassen. Hatte der Verstorbene keine Unterhaltsleistungen zu erbringen, so ist eine sofortige Verrechnung beziehungsweise Rückforderung des gesamten Restbetrages zulässig.

Hat der Verstorbene mit seinem Entgelt jedoch Unterhaltsverpflichtungen erfüllt und sind die Hinterbliebenen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auch auf die Auszahlung der Restansprüche aus dem Arbeitsverhältnis angewiesen, so ist eine Verrechnung nicht erlaubt, vielmehr ist auszubezahlen.

Dafür sind die Hinterbliebenen nunmehr verpflichtet, zu den bisherigen Entgeltzahlungsterminen Ratenzahlungen in Höhe der früheren Abzüge vom Entgelt zu leisten.

Teil 2 im nächsten Ratgeber

Wir hatten im vorherigen Ratgeber zum Thema Verdacht darauf hingewiesen, daß die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oft von subjektiven Faktoren bestimmt ist und keiner besonders begründeten schriftlichen Entscheidung bedarf.

Maßnahme der Behörde

Vielmehr gilt das Ermittlungsverfahren als eingeleitet, sobald die Staatsanwaltschaft oder eine andere dazu befugte Behörde (z.B. auch die Steuerfahndung) eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen.

Das kann eine Durchsuchung, Beschlagnahme bzw. Sicherstellung, eine Telefonüberwachung, eine Festnahme bzw. der Erlaß eines Haftbefehls sein.

Praktisch bedeutet dies: In dem Augenblick, in dem diese Maßnahme wirkt, „merkt“ der Betroffene, daß gegen ihn ermittelt wird.

Da es bei der Annahme bzw. Begründung eines Tatverdachts durch die zuständigen Beamten so entscheidend auf das Subjektive bei diesen ankommt, verwundert es nicht, daß hierbei u.U. auch unter-

Unter einer Frist wird ein bestimmter Zeitraum und unter einem Termin ein bestimmter Zeitpunkt verstanden. Heute geht es um die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen, die von Behörden festgelegt werden. Ihre Beachtung spart dem Bürger so manchen Ärger oder auch einen rechtlichen Nachteil.

Läßt man z.B. aus Unachtsamkeit die Widerspruchsfrist verstreichen, wird der Rechtsbehelf in der Regel nicht mehr anerkannt (s. Ratgeber 107).

Läßt jemand die Frist, die ihm vom Ordnungsamt zum Wegräumen des Schutthaufens gesetzt wurde, verstreichen, ohne das ihm Abverlangte zu tun, muß er mit Maßnahmen des Verwaltungszwanges rechnen (auf diese Maßnahmen wird in gesonderten Beiträgen eingegangen).

Wird eine Steuererklärung nicht fristgemäß abgegeben, zahlt man öffentliche Abgaben und Kosten nicht fristgemäß, so kann die öffentliche Verwaltung entsprechende Maßnahmen ergreifen (Verzugsgebühren, Vollstreckung).

Welche Regelungen gelten nun für den Beginn und

Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.

Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.

Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.

Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.

- Anzeige -
- Anzeige -