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Erstwahl ist jederzeit möglich

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zum nächsten regelmäßigen Wahltermin 1998 gewartet werden.

Die Erstwahl eines Betriebsrates ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz jederzeit möglich. Ein nach dieser Bestimmung gewählter Betriebsrat amtiert bis zur nächsten regelmäßigen Wahl. Nur wenn seine Amtszeit bis dahin weniger als ein Jahr beträgt, erfolgt die Neuwahl in der übernächsten, allgemeinen Betriebsratswahl. Auf diese Weise kann die Amtszeit des Betriebsrats fünf Jahre minus einen Tag betragen.

Recht auf Wahl ist einklagbar

Für die erstmalige Wahl ist allerdings eine bestimmte Vorgehensweise zu beachten. Grundsätzlich hat gemäß § 1 BetrVG jede Betriebsbelegschaft mit mindestens fünf wahlberech-

tigten Arbeitnehmern (18 Jahre und älter), von denen drei wählbar sind (mindestens 18 Jahre alt und sechs Monate im Betrieb), das Recht zur Wahl eines Betriebsrates. Dieses Recht ist eiriklagbar. Gemäß § 20 BetrVG darf niemand die Wahl, die während der Arbeitszeit durchzuführen ist, in irgendeiner Weise behindern, also auch der Arbeitgeber nicht. Er hat entstehende Kosten zu tragen.

Die Gewerkschaft konsultieren

Für die Einleitung der Wahl muß ein Wahlvorstand gebildet werden. Wo das möglich ist, soll eine Betriebsversammlung den Wahlvorstand wählen. Dabei ist es belanglos, wieviele Beschäftigte erscheinen; sie bestimmen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands. Wo sich der Unternehmer im Widerspruch zum BetrVG

querlegt, sollte man die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der zuständigen Gewerkschaft überlassen, die ohnehin immer konsultiert und hinzugezogen werden muß (siehe § 17 BetrVG).

Ein einziges Mitglied genügt

Der Arbeitgeber muß die Gewerkschaft als zuständig akzeptieren, wenn sie „im Betrieb vertreten“ ist. Sie ist vertreten, wenn ihr unter allen Belegschaftsmitgliedern auch nur ein einziges Mitglied angehört. Im Betrieb vertreten zu sein, ist Voraussetzung, damit eine Gewerkschaft beim Arbeitsgericht überhaupt antragsberechtigt ist, um z. B. das Verfahren für die Wahl eines Betriebsrats in Gang setzen zu können.

Betriebsbelegschaften ohne Betriebsrat unterliegen gänzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, ohne die Möglichkeit einer Beteiligung oder gar Mitbestimmung bei personellen, sozialen und den vielen anderen Angelegenheiten und Entscheidungsfragen im Arbeitsleben.

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