Dieser Text ist Teil des nd-Archivs seit 1946.

Um die Inhalte, die in den Jahrgängen bis 2001 als gedrucktes Papier vorliegen, in eine digitalisierte Fassung zu übertragen, wurde eine automatische Text- und Layouterkennung eingesetzt. Je älter das Original, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass der automatische Erkennvorgang bei einzelnen Wörtern oder Absätzen auf Probleme stößt.

Es kann also vereinzelt vorkommen, dass Texte fehlerhaft sind.

Kleingarten und Bebauungsplan der Gemeinde

  • Lesedauer: 3 Min.

sen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und Nr. 2 in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z.B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage). Lagen diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt des 2./3. Oktober 1990 vor, galt für die Kleingärten ab dem 3. Oktober 1990 das BKIeingG. Auf die Größe und Ausstattung der rechtmäßig errichteten Lauben und die Größe der Gärten kommt es dabei nicht an, diese haben nach § 20 a Nr. 1 BKIeingG Bestandsschutz.

Anlage - oder nicht?

Mamczyk, BKIeingG,

Praktiker-Kommentar, 6. Auflage Rd.-Nr. 10 ff zu § 1 kommentiert zur Anzahl der Kleingärten und gemeinschaftlichen Einrichtungen in einer Anlage: »Eine Kleingartenanlage kann aus 20 Einzelgärten, aber auch aus 100 und mehr Einzelgärten bestehen. Hierüber entscheidet die örtliche Kleingartenplanung. Die Größe der Kleingartenanlage kann also den örtlichen Verhältnissen angepaßt werden. ... Ausschlaggebend ist in diesen Fällen, inwieweit die Einzelgärten den Eindruck der Zusammengehörigkeit i. S. derZusammenfassung zu einer Anlage vermitteln (einheitliches Gesamtbild). Ein Wertungskriterium stellt eine zusammenfassende Außeneinfriedung der Einzelgärten dar. ... Als gemeinschaftliche Einrichtungen werden in Abs. 1 Nr. 2 Wege, Spielflächen und Vereinshäuser genannt. Es handelt sich hier nur um eine beispielhafte Aufzählung von gemeinschaftlichen Einrichtungen. ... Jede dieser Einrichtungen genügt, um die Eigenschaft >Kleingartenanlage< im Sinne des BKIeingG zu begründen.« Vorausgesetzt, für Ihren Garten gilt das BKIeingG, sind die Kün-

digungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Eine Kündigung aus anderen als den in BKIeingG genannten Gründen ist nicht wirksam. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 ist die Kündigung möglich, wenn die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll. Die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern wird.

Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig und hat spätestens bis zum 3. Werktag im Februar dieses Jahres zu erfolgen. Im Fall der Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 haben Sie einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch nach § 11 BKIeingG (Entschädigung für Anpflanzungen und Baulichkeiten nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung). Für die Entschädigung gelten Richtlinien für die Bewertung von Kleingärten (Schätzungsrichtlinien der Landesverbände).

Ersatz and bereitstellen

Weiterhin hat die Gemeinde nach § 14 BKIeingG geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei denn, sie ist zur Erfüllung der Verpflichtung außerstande. Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen.

Einer Überplanung der Kleingartenanlage kann man entgegenwirken, wenn durch die Schätzer der Wert der Lauben, Anpflanzungen, Vereinseigentum usw. ermittelt und der Gemeinde mitgeteilt wird. Gegen den Bebauungsplan ist eine Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht möglich.

Dr. UWE KARSTEN, Rechtsanwalt

Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.

Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.

Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.

Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.