Mehr Datenschutz im Internet

Kabinett schränkt Zugriff von Sicherheitsbehörden ein

Das Bundeskabinett hat die Voraussetzungen für den Zugriff von Ermittlungsbehörden auf Nutzerdaten, Passwörter und PIN-Codes überarbeitet. Das Bundesverfassungsgericht hatte Klarstellungen des Telekommunikationsgesetzes gefordert.

Telefon- und Internetdaten der Bürger sollen künftig etwas besser vor dem Zugriff von Polizei und Geheimdiensten geschützt werden. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) auf den Weg gebracht. Die Reform ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Anfang des Jahres notwendig. Den Richtern gingen die bisherigen Vorschriften, die Sicherheitsbehörden, Strafverfolgern und Nachrichtendiensten nahezu unbeschränkten Zugriff auf Kommunikationsdaten erlauben, zu weit. Das unter Rot-Grün nach dem 11. September 2001 verabschiedete Sicherheitsgesetz muss daher bis 30. Juni 2013 überarbeitet werden.

Bislang können sich Polizei und Geheimdienste bei Telefongesellschaften und Internetanbietern, aber auch Krankenhäusern oder Hotels unproblematisch Passwörter und Pin-Codes besorgen - etwa um ein beschlagnahmtes Mobiltelefon auszulesen oder E-Mail-Konten zu durchsuchen. Sie brauchen weder einen richterlichen Beschluss, noch müssen sie sich mit klaren Gesetzesvorgaben herumschlagen.

Stark umstellen müssen sie sich zwar auch künftig nicht. So sind die Anbieter von Telekommunikationsdiensten weiterhin dazu verpflichtet, bestimmte Daten über ihre Kunden vorsorglich zu speichern und auf Anfrage herauszugeben. Die üblich gewordenen »automatisierten Auskunftsverfahren« wurden von Karlsruhe ebenfalls nicht grundsätzlich untersagt. Das Fernmeldegeheimnis bleibt also löchrig.

Jedoch soll es nun ein paar Regeln mehr zu beachten geben. Aus dem Bundesinnenministerium hieß es, bei den Änderungen gehe es nicht um eine Ausweitung der Befugnisse für Polizei und Nachrichtendienste, sondern um eine Präzisierung der Rechtslage. Demnach definiert das Kabinett in seiner Gesetzesnovelle in einigen Passagen deutlicher, in welchen Fällen welche Zugriffsrechte gelten. Unter anderem dürfen Behörden Auskünfte über Zugangssicherungscodes künftig nur dann verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind. Bisher war das unabhängig davon möglich, ob die Daten überhaupt verwendet werden dürften.

Die weitreichendsten Änderungen gibt Karlsruhe bei der Abfrage von Informationen über den Inhaber einer sogenannten dynamischen IP-Adresse vor. Diese Telekommunikationsnummer wird immer dann vergeben, wenn Privatpersonen im Internet unterwegs sind. Sie identifiziert jeden Nutzer, wird aber regelmäßig gewechselt. Die bisherige Praxis ist jedoch unzulässig, weil die Provider für die Identifizierung die Verbindungsdaten ihrer Kunden sichten müssen. Dadurch können besuchte Internetseiten oder geschriebene E-Mails, mithin der Inhalt der Internetnutzung, personenbezogen nachvollzogen werden. Künftig sollen Internetanbieter Auskünfte über dynamische IPs grundsätzlich nicht mehr an die Sicherheitsbehörden weitergeben dürfen.

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