Behindertenrechte: Von Geburt an benachteiligt

Gewalt in Gesellschaft und Gesetz: Menschen sind nicht behindert, sie werden behindert

  • Lesedauer: 2 Min.

Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) gilt in Deutschland ebenso wie das Zusatzprotokoll dazu, das 2009 in Kraft getreten ist. Die Bundesregierung hat 2011 einen Nationalen Aktionsplan entworfen, der für die Umsetzung der BRK sorgen soll. Die Organisationen für die Rechte Behinderter freuten sich darüber - und wurden bald ernüchtert. Denn in den Berichten zur Ausführung des Aktionsplans hieß es häufig: kein Handlungsbedarf, weil die jeweilige Situation schon den Vorgaben der UN-Konvention entspricht.

Das stimmt so aber in den seltensten Fällen. Diskriminierung trifft Menschen mit Behinderung schon im Kindesalter, und zwar von Staatsseite. So werden 85 Prozent der Kinder mit Behinderung in Sondereinrichtungen unterrichtet. Nur einzelne Länder fördern Programme für integrative Schulklassen. Die NGO sehen darin eindeutig das Recht auf Bildung und die Chancengleichheit verletzt. Anders als im Aktionsplan versprochen, setzt kein Land den schnellen Aufbau eines inklusiven Bildungssystems um. Teilweise verfestigen sich die segregierenden Strukturen sogar, sagt die BRK-Allianz, ein Netzwerk von und für Menschen mit Behinderung.

Menschen, die unter Betreuung stehen oder in einer forensischen Einrichtung leben, sind gesetzlich vom Wahlrecht ausgeschlossen - ein Verstoß gegen Artikel 25 des UN-Zivilpaktes und Artikel 29 der BRK. Nur 38 Prozent der eingeschränkten Personen zwischen 15 und 65 Jahren arbeiten. Frauen und Mädchen mit Behinderung sind überdurchschnittlich oft Opfer von Gewalt: Bis zu 75 Prozent von ihnen haben bereits körperliche Gewalt erfahren müssen. Mehr als die Hälfte der Frauen mit Behinderung haben sexuelle Übergriffe erlebt. Im Gesetz werden sie benachteiligt: Die Mindeststrafe für sexuelle Nötigung beträgt bei »widerstandsfähigen« Personen ein, bei »widerstandsunfähigen« aber nur ein halbes Jahr Bewährung. Es fehlt außerdem an unkomplizierter Hilfestellung, sollte der Täter ein pflegender Partner sein.

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