Zehn Euro für einen »Urlaubsschein«

Asylbewerber klagte erfolgreich gegen Forderungen der Ausländerbehörde

  • Peter Kirschey
  • Lesedauer: 2 Min.

Gegenstand der Gerichtsverhandlung im Verwaltungsgericht war gestern ein Streitwert von zehn Euro. Doch es geht um mehr. Es ist die Frage zu entscheiden, inwieweit die Ausländerbehörde einen Asylbewerber abkassieren darf oder nicht. Asylbewerber und in Deutschland »geduldete« Personen unterliegen der »Residenzpflicht«. Das heißt, sie müssen sich in dem Bundesland aufhalten, dem sie zugewiesen wurden.

Will ein Migrant seinen »Residenzort« verlassen, um beispielsweise Verwandte in einem anderen Bundesland zu besuchen, so muss er sich dies von der Ausländerbehörde genehmigen lassen. Das erfolgt in der Regel problemlos. Doch jetzt kommt der Haken.

Muss er für die Ausstellung eines »Urlaubsscheines« zehn Euro von den 40 Euro monatlich bezahlen, die er erhält, ist eine Besuchsreise zu Verwandten nahezu unmöglich. Das Gesetz sieht eine solche Zahlung auch nicht vor. Nur wenn der Betroffene ausdrücklich ein Schriftstück verlangt.

Ein junger Afghane, seit vier Jahren in Deutschland, hatte gegen eine Forderung der Ausländerbehörde von zehn Euro geklagt. Die sollte er für ein Stück Papier bezahlen, in dem die Genehmigung erteilt wurde, seinen Bruder in Hamburg zu besuchen. Eigentlich braucht er dieses Schriftstück gar nicht, denn die Zustimmung wird auch mündlich erteilt. Doch in der Praxis sieht das ganz anders aus. Dem Asylbewerber, wie im Fall des 24-jährigen Ebrahim G., wird zunächst mitgeteilt, dass er einen Antrag auf »Urlaubsschein« schriftlich stellen muss. Dann muss er zehn Euro zahlen und erst danach bekommt er die Erlaubnis. Reist er ohne Papier, so ist er zwar rechtmäßig unterwegs, kann aber von jeder Polizeistreife aufgegriffen und vorsorglich wegen Verletzung der Residenzpflicht eingesperrt werden.

Der Antragsteller benötigt im Bürokratendeutsch gewissermaßen zwei Amtshandlungen: Eine für die Genehmigung der Reise und eine für das Stück Papier, für das er zahlen soll. Dem Asylbewerber dürften diese Feinheiten deutscher Gesetzlichkeit kaum klar sein, da er darauf auch nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Der Richter hob den Bescheid der Behörde auf, ließ aber eine Revision zu, um Fälle wie diesen grundsätzlich entscheiden zu lassen.

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