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Besuch bei Papa muss bezeugt werden

Jobcenter verlangen Nachweis von Minderjährigen, auch wenn die noch nicht richtig schreiben können

  • Fabian Lambeck
  • Lesedauer: 3 Min.
Eigentlich freuen sich von ihrer Familie getrennt lebende Väter, wenn die Kinder vorbeischauen. Doch für Hartz-IV-Bezieher und ihre Sprösslinge kann so ein Besuch eine Menge Ärger bedeuten. Die Linkspartei wollte nun wissen, wie die Bundesregierung die Sache sieht. Die nun vorliegende Antwort überrascht.

Die vielen unsinnigen Regelungen der Hartz-IV-Gesetzgebung können die Betroffenen manchmal schier in den Wahnsinn treiben. So kann selbst der Besuch der eigenen Kinder für den von der Mutter getrennt lebenden Vater eine Menge Ärger bedeuten. Zumindest wenn er Hartz-IV-Bezieher ist. Weil der Regelsatz schon für einen Menschen allein nicht zum Leben reicht, haben die Betroffenen in diesem Fall Anspruch auf einen kleinen Zuschuss vom Jobcenter. Damit das Amt diese familiäre Bande auch erfassen und berechnen kann, bilden Vater und Sprössling für diese Zeit eine »temporäre Bedarfsgemeinschaft«.

Das heißt: Für jeden Tag, den sein Kind bei ihm bleibt, hat der Gastgeber Anspruch auf 1/30 des Kinderregelsatzes. Das allein ist schon kompliziert genug, richtet sich die Höhe das Satzes doch auch nach dem Alter des Kindes. Und weil die Jobcenter den Arbeitslosen grundsätzlich misstrauen, fordern sie zudem eine schriftliche Bestätigung des Besuches - auch vom Kind. Dabei spielt das Alter des Kleinen offenbar keine Rolle.

Heiner Lindgens vom Sozialen Bündnis Jüchen (SBJ) aus Nordrhein-Westfalen kennt das Problem: »Wir hatten hier schon Fälle, da sollten sechsjährige Kinder etwas unterschreiben, was sie noch gar nicht lesen konnten.« Für Lindgens grenzt das an Nötigung.

Und auch LINKE-Chefin Katja Kipping wollte in ihrer Eigenschaft als Bundestagsabgeordnete von der Regierung wissen, wie sie diese Praxis bewerte. Und siehe da: Im zuständigen Bundesarbeitsministerium hat man kein Problem mit der Sache. Die Kinder seien ganz normale Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens - »unabhängig von ihrem Alter«. Außerdem bestimme die Behörde »Art und Umfang« der Ermittlungen. »Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält«, heißt es in der Antwort des zuständigen Staatssekretärs Ralf Brauksiepe (CDU). Das klingt nach einem Freibrief für die Jobcenter.

Doch es kommt noch besser. Im Sozialrecht gibt es eigentlich eine Altersgrenze von 15 Jahren, ab der Kinder als »handlungsfähig« gelten. Das weiß auch die Bundesregierung. Trotzdem soll die Einbeziehung der Sechsjährigen legal sein. Denn die Jobcenter dürften die Kleinen als Zeugen vernehmen. »Ein Mindestalter für Zeugen gibt es nicht«, so Brauksiepe in seiner Antwort. Allerdings stehe den Kindern ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, über das sie das Jobcenter belehren müsse.

»Wie soll das bei einem Sechsjährigen gehen?«, fragt sich Heiner Lindgens. Zumal es für den Vater brenzlig wird, wenn sich das Kind einer Unterschrift oder der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter verweigert. Kann der Vater nicht nachweisen, dass das Kind bei ihm war, hat er auch keinen Anspruch auf finanzielle Hilfe. »Auch die Mütter der Kinder sind hier nicht immer eine Unterstützung«, weiß Lindgens. Vor allem, wenn die früheren Partner im Streit auseinandergegangen sind. Manche Mutter wurde vom Gericht gezwungen, dem Vater ein Umgangsrecht für das Kind einzuräumen. »Da kann es schon mal vorkommen, dass die Frauen dann auf stur schalten, wenn es um eine Unterschrift geht«, so Lindgens.

Die Sache wird noch haariger, wenn die Mutter ebenso wie der Vater im Hartz-IV-Bezug steckt. »Was der Vater für die Zeit, in der das Kind bei ihm ist, vom Jobcenter erhält, zieht das Amt der Mutter wieder vom Regelsatz ab«, weiß Lindgens.

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