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Der Vermieter kann die Kosten umlegen

Leserfrage zu Hauswartleistungen

Sind Hauswartleistungen wie beispielsweise Fegen von Hauseingängen, Überwachung von Sickerschächten, Winterfestmachung des Objektes, Überwachung der Sicherheit im Gebäude, Fegen von Kellerstufen und Kellergängen nach dem Dienstleistungsrecht zu beurteilen, so dass der Vermieter den Mieter in den Betriebskostenabrechnungen zur Zahlung verpflichten kann, unabhängig davon, ob die Leistungen erbrac...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/814817.der-vermieter-kann-die-kosten-umlegen.html

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