»Piato« war nicht allein

Spielte Brandenburgs Geheimdienst ein gefährliches Spiel mit den Helfern des NSU?

  • René Heilig
  • Lesedauer: 5 Min.
Der Brandenburger Verfassungsschutz hatte offenbar gleich zwei V-Leute im unmittelbaren Umfeld der NSU-Terrortruppe platziert: Carsten Szczepanski (»Piato«) und die - noch nicht enttarnte, womöglich weiter aktive - Quelle 370 004. Beide hatten auch intensive Kontakte zum militanten Nazi-Netzwerk Combat 18. »nd« las in geheimen V-Mann-Berichten.

»Laut Antje PROBST sind drei sächsische Skinheads (zwei Männer und eine Frau) zur Zeit wegen verschiedener Straftaten auf der Flucht vor der Polizei. Dieser Fall sei medienbekannt. Die drei, von denen einer anonym Artikel für die Publikation ›White Supremacy‹ geschrieben habe, wollen sich angeblich innerhalb der nächsten drei Wochen mit ›geliehenen Pässen‹ nach Südafrika absetzen und dort in neue Identitäten schlüpfen.«

So steht es in einer sogenannten Deckblattmeldung des Brandenburger Verfassungsschutz vom 19. August 1998, die Erkenntnisse der Quelle 370 004 zusammenfasst. Die Quelle ist mit der zweihöchsten Zuverlässigkeitsstufe bewertet worden.

Bei den drei Skinheads handelte es sich um Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe. Es sind die späteren Killer des Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU). Die Artikel in der »Weißen Vorherrschaft« verfasste Uwe Mundlos. Er rief zum Kampf und war erzürnt, dass Kameraden sich dem Amüsement hingeben.

»Ein Nachrichtendienst muss... alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, eine nachrichtendienstliche Quelle gegen Enttarnung und deren Folgen zu schützen.«*

Am 9. September 1998 schrieb der Brandenburger Geheimdienst auf: »Einen persönlichen Kontakt zu den drei sächsischen Skinheads ... soll Jan WERNER haben. Jan WERNER soll zur Zeit den Auftrag haben, ›die drei Skinheads mit Waffen zu versorgen‹. Gelder für diese Beschaffungsmaßnahme soll die ›Blood&Honour‹-Sektion Sachsen bereitgestellt haben ...«

Vor ihrer beabsichtigten Flucht nach Südafrika soll das Trio einen weiteren Überfall nach dem Erhalt der Waffen planen, um mit dem Geld sofort Deutschland verlassen zu können. Der weiblichen Person des Trios will Antje PROBST ihren Paß zur Verfügung stellen. PROBST und WERNER sollen unabhängig voneinander und ohne Wissen des anderen für die drei tätig sein.»«

Am 13. Oktober 1998 ist vermerkt: »Gesprächsweise konnte die Quelle von WERNER erfahren, daß dieser immer noch auf der Suche nach Waffen für die drei flüchtigen thüringischen Neonazis ist.« Knapp ein Jahr später, am 8. Oktober 1999, überfielen Mundlos und Böhnhardt die erste Bank in Chemnitz. Bewaffnet. Den vermutlich erste Mord, an dem Blumenhändler Enver Simsek, verübter der NSU am 9. September 2000 in Nürnberg.

»Eine solche Fürsorge- und Schutzpflicht besteht auch im Blick auf die Gerichte fort.«*

Bislang ging man davon aus, dass die Informationen vom V-Mann »Piato« gesammelt wurden. Der Neonazi saß wegen versuchten Mordes, wurde als V-Mann des Verfassungsschutzes Freigänger, später verhalf der Gemeindienst dem Spitzel zur Freiheit, damit der seinen Job bei besagter Antje Probst antreten konnte.

Wer die V-Mann-Führer-Berichte, die der heutige Präsident des Sächsischen Verfassungsschutzes Gordian Meyer-Plath (damals noch Referatsleiter Rechtsextremismus in Potsdam) auf dem Tisch hatte, aufmerksam liest, erkennt, dass »Piato« und die Quelle 370 004 zwei verschiedene Personen sein müssen. Beide nahmen teilweise an denselben Veranstaltungen teil. Mehrmals trafen sie auf Thomas Starke, den späteren Berliner Polizeispitzel, der dem NSU-Trio Sprengstoff und die erste Wohnung in Chemnitz besorgte.

Man erkennt aber auch, wie bundesweit und international verwoben die Blood&Honour-Szene war. Verknüpft war sie mit Combat 18, der Kampfgruppe Adolf Hitler aus England. Deren Konzept ist quasi die Anleitung für den Terrorismus des NSU. »C 18« bekämpfte unter der Führung von William »Wilf« Browning politische Gegner unter Einsatz von Waffengewalt und Bomben. Ist es Dummheit oder Absicht - der Landesverfassungsschutz vermerkt lediglich: »Will BROWNING soll mittlerweile in einer Band namens ›Black Shirts‹ spielen.«

Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz scheint blind. Noch im Juli 2004 heißt es: »Von der britischen Organisation C 18 gehen aktuell keine terroristischen Aktivitäten aus ... Auch in Deutschland gib es keine Terrororganisation C 18 und insbesondere kein bundesdeutsches Netzwerk.«

Die Quelle 370 004 und V-Mann Sczecepanski hatten mit den international wichtigsten Blood& Honour- und C 18-Führern zu tun. Die Rede ist von »angereisten NSM-Aktivisten STEVE SARGENT, TONY WILLIAMS«. NSM bedeutet »National Socialist Movement«. Das ist eine in England und den USA aktive Nazi-Bewegung, der Gruppen wie der Ku-Klux-Klan, die Aryan Nations oder die National Alliance angehören. Darüber hinaus berichtet Quelle 370 004 über Kontakte nach Italien, Schweden, Frankreich und in die Slowakei.

»Im Zweifel ist daher ein prozessuales Interesse, auch ein solches der Strafverfolgung, dem Schutz der Quelle unterzuordnen.«*

Aktuell mauert Brandenburgs Geheimdienst und versucht, die Quelle 370 004 hinter »Piato« zu verstecken. Der lebt im Zeugenschutzprogramm, kann sich also nicht wehren. Auch nicht, wenn ihm die Übermittlung von Informationen zugeschrieben wird, die er angeblich nie hatte. Szczepanski sagte gegenüber dem BKA 2012, dass er den Verfassungsschutz nicht - wie der behauptet - darüber informiert hat, dass Jan Werner für das NSU-Trio Waffen beschaffen soll. Ebenso bezweifelt er, dass von der Polizei abgefangene SMS an Werner, von denen einige mit CS gezeichnet wurden, von ihm stammen. Das wird vom Dienst suggeriert, er sagt: »Ich unterschreibe SMS an sich nie.«

Ging also auch Werners SMS-Frage vom 25. August 1998 (»Hallo. Was ist mit den Bums«) gar nicht an »Piato«? Hat der Geheimdienst da unter fremder Flagge ein »Spielchen« mit dem NSU getrieben, das für zehn Menschen tödlich war? Denkbar, immerhin hatten die Thüringer Kollegen auch 2000 Mark ausgegeben, damit sich Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe falsche Pässe besorgen können.

*Droste, Bernadette: Handbuch des Verfassungsschutzrechts, Boorberg

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