»Wir bleiben skeptisch«
Steht Blockupy vor erneutem Verbot? Peter Grottian und Wolf-Dieter Narr fordern deutliche Signale vom Frankfurter Oberbürgermeister Peter Feldmann (SPD). Eine Dokumentation
Das Blockupy-Demoverbot von 2012 war kein „Betriebsunfall“, meinen Peter Grottian und Wolf-Dieter Narr - und fordern vom Frankfurter SPD-OB Feldmann eine Erklärung: Lässt die Stadt 2013 eine „unangenehme, aber legitime Demonstration“ zu? Sonst brauche Blockupy einen Plan B. »neues deutschland« dokumentiert ein Papier, in dem Grottian und Narr begründen, warum sie ein zweites Verbot von Blockupy befürchten.
Vor zweitem Verbot von Blockupy-Demonstrationen?
Aufforderung zur Erklärung an OB Peter Feldmann
Es klingt zunächst beruhigend, wenn einer der Verhandler des Blockupy-Bündnisses, der erfahrene Attac-Aktivist Werner Rätz, davon ausgeht, dass die Stadt Frankfurt und das zuständige Ordnungsamt Ende Mai 2013 eine demonstrative Umzingelung des Frankfurter Bankenviertels zulassen werde. Die Stadt geht zwar bisher mit der Demonstrationsanmeldung konstruktiv um, stellt sich indessen bei der Anmeldung eines Demonstrations-Camps stur.
Ein offenkundig eher aufgeschlossenes Verhandlungsklima im Vorfeld sagt aber noch lange nichts darüber aus, was wirklich geschehen wird, wenn nicht der SPD-Oberbürgermeister der Stadt, Peter Feldmann, einen deutlichen Positionswechsel zum Demonstrationsrecht schon jetzt signalisiert. Bisher hat er sich nicht geäußert und das zuständige Ordnungsamt ist den politischen Weisungen unterworfen.
Wir sind vor allem deshalb so skeptisch und befürchten möglicherweise ein zweites Verbot der Anti-Banken-Proteste, weil die Demonstrationsverbote von 2012 so gründlich grundgesetzwidrig ausgefallen sind, dass ihre erfolgreiche Durchsetzung geradezu zu einer Wiederholung einlädt, wenn die Gleisanlagen der Finanzmetropole Frankfurt ernsthaft tangiert zu sein scheinen. Eine dramatisierende Gefahrenprognose ist wahrscheinlich und ein Einknicken des SPD-Oberbürgermeisters in einer aufgeheizten Situation wäre wenig überraschend.
Zur Auffrischung des oft kurzen Gedächtnisses: Aktivisten von Blockupy hatten demonstrierende Aktionen vielfältiger Art, darunter Straßen- und Gebäudeblockaden vor allem im Frankfurter Hochaus -und Finanzviertel korrekt bei der Stadt Frankfurt zwischen dem 16. und 19. Mai 2012 angekündigt. Diese Demonstrationen wurden pauschal verboten. Zugelassen wurde allein eine Abschlussdemonstration am 19.6. mit Auflagen. Verboten wurde gleichfalls eine Veranstaltung des Komitees für Grundrechte und Demokratie. Sie war unabhängig von Blockupy am Feiertag, den 16. Mai als demonstrative Aufklärung in Form von Vorträgen und Diskussionen ortfest neben der Paulskirche angelegt. Das Komitee bemühte sich kurzfristig, das ansonsten auf alle Veranstaltungen vom 16.-19.5. nivellierte Verbot gerichtlich aufheben zu lassen. Das misslang.
Insgesamt wurden die Verbote der Veranstaltungen von Blockupy nie zurückgenommen. Ihre städtisch, ordnungsbehördlich, polizeilichen, ihre insgesamt staatlichen, vom Gerichten weithin, jedoch zuweilen nicht übernommen paradigmatischen Ablehnungsgründe sollen deshalb ausgewählt Revue passieren.
Schindende Verbotsabsicht
Punktueller Härtetest: Ob sie den grundrechtlich demokratischen Ansprüchen standhalten oder genügen. Zu den Frankfurter Vorgängen Mai 2012 siehe u.a. die diversen städtischen und anwaltlichen Dokumente – dort sind alle Belege zu finden: Frankfurt am Main, 9.5.2012 K41 „3. Lagebeschreibung zur Mobilisierung des linken Lagers im Rahmen der Krisenproteste vom 16. bis 19.05.2012“; (Az.: 5 K 229/1122. F (1) und Az.: 5 K 2229/12.F (1)). Der Strauß der ihrerseits seitens der Exekutiven demonstrativen Gründe, Demonstrationen abzulehnen, betäubt auf den ersten Blick. Werden sie „ordnungsbehördlich“ feilgeboten, welken die blumigen Argumente rasch dahin.
Sie werden primär durch die Eindruck schindender Verbotsabsicht zusammengehalten: „die öffentlich Sicherheit und Ordnung“ werde „unmittelbar gefährdet“: diese „Ordnung“ wird indes weder grundrechtlich demokratisch qualifiziert, noch wird ihre situationsspezifische Gefährdung an notwendigerweise erkenntlichen Kriterien und Zeichen in ihrer „Unmittelbarkeit“ kundgetan. Auf eine „Lagebeschreibung der Polizei“ wird Bezug genommen, erneut ohne sie zu spezifizieren. Von der Qualität der Informatinen ist keine Rede. „Unfriedlichkeit oder erhebliche Gefahren erwarteter Gewalttätigkeiten“ werden nicht nur geradezu deduziert, indem man sie aus früheren Demonstrationen und dortigen Vorfällen pauschal ableitet. Vielmehr klaffen alle benutzten Ausdrücke beliebigkeitsoffen: was bedeutet an Ort und Stelle, unter spezifisch gegebenen Umständen, die wie für wen mit welchen Folgen ein nicht beeinflussbares „Naturereignis“ vorgestellte „Unfriedlichkeit“?
Lange vor einer differenzierten Güterabwägung wäre darzustellen, ob die anderen Grundrechte tatsächlich dauerhaft und nachhaltig durch demonstrative Tage auch mehr als punktuell verletzt würden. Was für ein Grundrechtsverständnis verraten solche Behauptungen, die nicht um die fast immer gegebene Relativität und Ambivalenz der meisten Grund- und Menschenrechte wissen und sie gerade deswegen in skrupulöser Abwägung zu verwirklichen suchen? Wie kann eine vornehmlich dem Grundgesetz und ihren Bürgerinnen und Bürgern verantwortliche Stadt ein solch dissonantes Potpourri diverser musikalischer Qualität singen?
Hier geht’s aber nicht um einen unqualifizierten Tönesalad, hier geht´s um verschiedene bürgerlich demokratische Qualitäten. Sie machen untereinander eine Differenz ums Ganze aus. „Vor allem ergibt sich neben der Verletzung der Grundrechte aus Art. 12 und 14, …dass die Blockade … auch eine konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl der in Frankfurt lebenden und arbeitenden oder sich zu beruflichen, geschäftlichen oder touristischen Zwecken hier aufhaltenden Personen bestehen.“ „Sicherheits- und Rettungsdienste“ seien nicht mehr möglich u. ä. m.
Kollektive Unfriedlichkeit
Arme Stadt Frankfurt: Nicht in der Lage, mit 30-40.000 Protestierenden umzugehen, einem demokratischen Normalfall à la Stuttgart 21, Gorleben oder Berlin? Sie kann darum nicht anders, als auf „kollektive Unfriedlichkeit“ zu erkennen, weil mit fahrlässigem verfassungsgerichtlichen Bezug eine Versammlung, präventiv abstrakt, einfach als „unfriedlich“ zu werten sei. Das ist dann der Fall, „wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder
sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden …“
Erneut werden Tatsachen und Vermutungen zusammengerührt. Was Wunder, dass nun der vom Bundesverfassungsgericht selbst unnötig ausgeleierte „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ paradiert. Die heben mit dem Pauschalwert „freiheitliche demokratische Grundordnung“ an, ziehen sich über die mit strammen Leerformeln voll gepropfte “Gefahrenprognose“ und betreffen schließlich den „Gewaltbegriff“. Gerade, weil „Gewalt“ „soziologisch amorph“ ist (M.Weber) und selbst ihr zentraler Gegenbegriff, „Integrität“ nicht wie eine heile Porzellantasse gegeben oder kaputt ist, gibt den Ausschlag für nachprüfbare Verantwortlichkeit und die Prüfung von Verhältnismäßigkeit. Wenn freilich schon angekündigte Kapitalismuskritik zur Gefahr wird, dann gibt es in Sachen Gefahrenprognose und konsequenten Verboten kein Halten mehr.
Keine aufgeblasenen Überschätzungen
In Sachen von Gruppen, die zu demonstrieren und dabei zu blockieren vorhaben, dürfte es selbstredend angezeigt sein, mit Hilfe des Internet u. ä. zu mobilisieren. Fragwürdig wäre es aber, um der politisch werbenden Sache willen, mit Wortmuskeln der aufgeblasenen Demo-Teilnehmer zu arbeiten, die die physischen und politischen Möglichkeiten schlechterdings überspannten. Verbale Kraftprotzereien sind unangebracht. Das wäre das Gegenteil von radikal.
Insgesamt bleibt festzuhalten: Das Blockupy-Demonstrationsverbot war kein einfacher „Betriebsunfall“, sondern ein Rückfall hinter das Brokdorf-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Eine Großstadt Frankfurt muss auch eine höchst unangenehme Demonstration aushalten.
Wenn diese Argumentation auch nur einigermaßen plausibel ist, dann ergeben sich für die gesamte Blockupy-Vorbereitung erhebliche wechselseitige Konsequenzen. Die erste wäre eine eindeutige Erklärung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt, die eine wie auch immer aussehende Kritik an dem Demonstrationsverbot von 2012 enthält und die feste Absicht bekundet, auch eine für die Finanzmetropole „unangenehme, aber legitime Demonstration“ zuzulassen.
Sollten sich indessen diese politischen Signale nicht einstellen, dann kann zweitens die Blockupy-Bewegung nicht mehr bei der starken Fixierung auf das Bankenviertel bleiben. Dann sollte ein gut ausgearbeiteter Plan B erarbeitet werden. Eines darf auf keinen Fall passieren: Sich in Blauäugigkeit auf wohlklingende Schalmeienklänge aus dem Umfeld des Frankfurter Oberbürgermeisters einzulassen, ohne auf eine für das Demonstrationsrecht und die Bankenproteste entscheidende Auseinandersetzung vielfältig vorbereitet zu sein.
Peter Grottian und Wolf-Dieter Narr sind Hochschullehrer für Politikwissenschaft an der FU Berlin und Gründungsmitglieder des Komitees für Grundrechte und Demokratie.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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