Sieben aus Neunzehn

Das Grundgesetz wird 65 - und immer dicker

  • Velten Schäfer
  • Lesedauer: 4 Min.
Wehrverfassung, Notstandsgesetze, Asylkompromiss - das 1949 beschlossene Grundgesetz erodiert allmählich. Doch lohnt der Streit um seine Prinzipien bis heute.

Der berühmteste Satz zum Thema stammt von Hermann Höcherl: Man könne nicht immer »mit dem Grundgesetz unter dem Arm« herumlaufen, sagte der CSU- und frühere NSDAP-Mann 1963 als Bundesinnenminister. Der Verfassungsschutz hatte illegale Abhörmaßnahmen durch alliierte Stellen toleriert. Heute würde sich niemand zu derlei hinreißen lassen, auch wenn die USA fleißig weiterspähen. Während das GG in den 1960ern vielen als Gutmenschendokument galt, das nur den Kampf gegen Moskau bremste, trägt man es heute gern vor sich her.

Immer wieder aber wird das Büchlein gerade auch denen unbequem, die auf es geschworen haben. Zum Beispiel Guido Westerwelle. Der erschrickt vermutlich noch heute über den Artikel 15. Darin steht, dass »Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel« zum »Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden« können. »Allein die Existenz des Artikels 15« stelle »eine potenzielle Bedrohung der Wirtschaftsordnung« dar, textete die FDP 2006, als sie die Streichung des Artikels beantragte, auf den sich Linke so gern berufen. Erfolg hatte die Initiative nicht. Doch zeigt sie, wie wenig das GG in Stein gemeißelt ist - selbst in den Grundrechte-Artikeln 1 bis 19.

Zwar sagt das GG, »in keinem Falle« dürfe »ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden«. Doch ist die Frage nach dem »Wesensgehalt« natürlich Abwägungen unterworfen. Das Asylgrundrecht etwa, das einst aus vier klaren Worten bestand, füllt seit dem »Asylkompromiss« von 1993 lange Spalten über »Drittstaaten«, sichere Herkunftsländer und »aufenthaltsbeendende Maßnahmen«. Kritiker sind bis heute der Meinung, dass die unter dem Druck rassistischer Straßengewalt verabschiedete »Reform« durchaus gegen den »Wesensgehalt« des Artikels 16 verstieß. Im GG steht sie trotzdem - und macht verständlich, wieso das GG in seiner heutigen Fassung mit etwa 21 000 Wörtern nahezu doppelt so lang ist wie 1949: Das Einschränken von Rechten ist sprachlich aufwendiger als das Gewähren.

Tatsächlich sind seit 1949 nur sieben der 19 Grundrechtsartikel textlich unverändert - Entfaltung der Persönlichkeit und des Gewissens, freie Meinungsäußerung, »Ehe und Familie«, Schulwesen, das schon immer unter Vorbehalten stehende Versammlungsrecht sowie die Artikel 14 und 15 zum Eigentum. Doch heißt das nicht, dass diese Bestimmungen nicht beschnitten wurden. Dem Artikel 17 etwa, der das Petitionsrecht enthält, wurde 1956 zwecks Wiederaufrüstung eine Bestimmung angefügt, die für die »Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes« nicht nur das Petitionsrecht, sondern auch die Meinungs- und Versammlungsfreiheit einschränkt, ohne dass diese Artikel selbst angetastet wurden.

Manchmal wurden durch Änderungsgesetze Rechte ausgeweitet - wie 1994, als die Gleichberechtigung von Mann und Frau dahin gehend ergänzt wurde, der Staat müsse deren »tatsächliche Durchsetzung« auch aktiv fördern.

Zumeist aber ging es um das Beschränken - zuletzt und spektakulär im »großen Lauschangriff« von 1998. Das Muster solcher Einschränkungen aber ist die »Notstandsverfassung« von 1968, die gleich fünf Artikel berührte, darunter das Briefgeheimnis, die Freizügigkeit, die freie Berufswahl. Dies sorgte für starke Proteste, die durch die Verankerung des Widerstandsrechts in Artikel 20 abgefedert werden sollten: »Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.«

In diesem Sinne ist das Widerstandsrecht praktisch kaum in Anschlag zu bringen - und es verweist auf die problematischen Seiten des GG: Was ist jene »Ordnung«, die nicht beseitigt werden darf?

Die Frage, die immerhin über die »Verwirkung« von Rechten in der »streitbaren Demokratie« entscheidet, ist nicht klar beantwortet. Die »freiheitlich demokratische Grundordnung« (fdGO), die nach Meinung der meisten Interpretatoren einen »Wesenskern« des GG markiert, wurde vom Verfassungsgericht erst 1952 nach dem Verbot der »Sozialistischen Reichspartei« buchstabiert: Demnach umfasst die fdGO »mindestens« die Achtung der Menschenrechte, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte und das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf »verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.«

Nicht fdGO-feindlich ist etwa der Wunsch nach dem Ende des Kapitalismus. Dennoch werden und wurden solche Bestrebungen geheimdienstlich bearbeitet. Im von Rudolf Wassermann 1984 herausgegeben »Alternativkommentar« zum GG ist herausgearbeitet, wie der »Verfassungsschutz« tatsächlich dem vordemokratischen Staatsschutzgedanken folgt, indem er anhand einer »antirevolutionären Grundrechteauslegung« ein »ausgedehntes (...) Feld legaler, sogar grundrechtlich geschützter politischer Betätigung« in die Nähe von Straftaten rückt.

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