Vermummung im Netz bleibt erlaubt

Der Bundesgerichtshof stärkt die Anonymität im Internet - Online-Portal muss nach falschen Behauptungen keine Namen nennen

Ein Arzt klagt durch alle Instanzen, weil er auf einem Online-Portal unwahre Bewertungen über sich liest. Der BGH entschied nun, der Name des anonymen Schreibers muss ihm nicht ausgehändigt werden.

Auch wenn die Empörung des Arztes aus Baden-Württemberg nachvollziehbar ist. Er regte sich über offenkundig falsche Äußerung zu seiner Arbeit auf dem Ärztebewertungspotal Sanego auf. »Es darf nicht sein, dass jemand derartige Vorwürfe erhebt, ohne seine Identität preiszugeben«, erklärte er. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihm nicht recht. Selbst wer Unwahrheiten verbreitet, darf künftig im Internet unerkannt bleiben, entschied der BGH in Karlsruhe am Dienstag in einem grundsätzlichen Urteil. Internetdienste müssen die Namen von anonymen Nutzern nicht an Privatpersonen herausgeben.

Der Nutzer hatte auf dem Bewertungsportal Sanego mehrfach geschrieben, in der Praxis seien Patientenakten in den Behandlungsräumen unsachgemäß in Wäschekörben gelagert; außerdem seien die Wartezeiten zu lang und Folgetermine zeitnah nicht möglich. Eine Schilddrüsenüberfunktion habe der Arzt auch nicht erkannt, woraufhin eine falsche Behandlung erfolgt sei. Längst hatten die Richter festgestellt, dass die Behauptungen falsch seien und es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handle.

Auf Beschwerde des Arztes löschte Sanego die Bewertungen im Juni 2012. Sie tauchten aber im Juli 2012 erneut auf dem Online-Portal auf und waren dort mehrere Monate zu lesen, was den Mediziner schließlich zur Strafanzeige bewegte. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart befand in seinem Urteil gab dem Mediziner schließlich Recht, Sanego habe die falschen Behauptungen immer wieder zeitnah zu löschen, hieß es.

An diesem »Unterlassungsanspruch« rüttelte auch der BGH in seiner Entscheidung nicht. Allerdings wurde das Auskunftsgesuch abgelehnt. Es sei eine bewusste Entscheidung für eine weitreichende Anonymität im Internet, erklärten die Richter nun.

Der Mainzer Rechtsanwalt Jens Gmerek, der Sanego vor dem OLG vertrat, sieht in dem Urteil einen besseren Schutz des Einzelnen in seinem Recht, seine Meinung im Internet kundzutun. Auch Thilo Weichert, Datenschutzbeauftragter von Schleswig-Holstein, begrüßt das Urteil. »Natürlich sollten die Nutzer sich auch weiterhin an die Netiquette halten - Kommentare können nach wie vor gelöscht werden. Aber Nutzer müssen fortan nicht vor jedem unliebsamen Wort Konsequenzen befürchten«, sagte er dem »nd«.

Ein Recht auf wüste Beschimpfungen wird es mit dem Karlsruher Urteil aber nicht geben. Der BGH wies in seinem Urteil explizit auf die Möglichkeit einer Strafverfolgung hin. Nach wie vor kann eine Staatsanwaltschaft im Zuge einer Ermittlung die Herausgabe von personenbezogenen Daten verlangen. Einen solchen Fall erlebte kürzlich das »Darmstädter Echo«. Die Tageszeitung musste nach einem Durchsuchungsbeschluss die Daten eines Kommentarschreibers herausgeben, der unter Pseudonym einen Verwaltungsmitarbeiter der südhessischen Gemeinde Mühltal beleidigt haben soll.

Die Online-Foren seien voller falscher Behauptungen, nicht nur bei der Bewertung von Ärzten oder Hotels, sagte der Kölner Rechtsanwalt Dominik Eickemeier, der auf ein anderes BGH-Urteil gehofft hatte. Häufig reichten die Kommentare nicht für eine Strafanzeige wegen Beleidigung oder übler Nachrede aus, bedauert er. Dabei könnten unwahre Tatsachenbehauptungen - wie sie der Sanego-Nutzer über den Arzt verfasste - durchaus geschäftsschädigend sein.

Zu mehr Gelassenheit rät dagegen Weichert. Große Auswirkungen auf die tägliche Internetnutzung fürchtet er nach dem Karlsruher Urteil nicht. Es zeige vielmehr einen »souveränen Umgang mit der Kommunikation im Internet«. Die Panik vor einem angeblich rechtsfreien Raum im Internet lasse allmählich nach. Für den Datenschutz sei dies eine positive Tendenz.

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